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Corona LAG Baden-Württemberg: Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte rechtswidrig

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen galt ab dem 15. März 2022. Die Mitarbeiter mussten nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Die Impfpflicht wurde kontrovers diskutiert und nicht alle Mitarbeiter haben sich gegen Covid-19 lassen. So auch zwei Mitarbeiter eines Pflegeheims in Kornwestheim.

Da sie keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen konnten, stellte der Arbeitgeber die beiden Pflegekräfte von der Arbeit frei und zahlte kein Gehalt mehr, obwohl das Gesundheitsamt kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt hatte. Dagegen wehrten sich die beiden Arbeitnehmer mit Erfolg.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte bereits mit Urteil vom 12. Oktober 2022 entschieden, dass auch ungeimpfte Mitarbeiter ab dem 15. März 2022 nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot unterlagen. Für ein Tätigkeitsverbot sei vielmehr eine Anordnung durch das Gesundheitsamt notwendig. Ohne eine solche Entscheidung des Gesundheitsamts habe der Arbeitgeber die ungeimpften Mitarbeiter auch nicht kraft seines Weisungsrechts freistellen dürfen, so das Gericht.

Die Berufung des Arbeitgebers gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im vollen Umfang, ließ aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Auch das Amtsgericht Dresden hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Arbeitgeber ungeimpfte Mitarbeiter nicht freistellen durfte (Az.: 4 Ca 688/22).

„Die Urteile zeigen, dass die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter nicht so ohne weiteres möglich war und im Einzelfall geprüft werden muss. Auch wenn die einrichtungsbezogene Impfpflicht Ende 2022 ausgelaufen ist, haben Mitarbeiter, die freigestellt wurden, gute Chancen ihre ausstehenden Lohnzahlungen einzuklagen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Während der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Veranstaltungen abgesagt und Verträge gekündigt. Gebuchte Dienstleister können trotzdem einen Anspruch auf Vergütung haben, wie ein Urteil des Bundesgerichthofs vom 27. April 2023 zeigt (Az. VII ZR 144/22).

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft war, rechtmäßig war. Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das BAG klar, dass die Kündigung zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft gerechtfertigt war (Az. 2 AZR 309/22).

Aufatmen bei Empfängern von Corona-Soforthilfen in NRW, die aufgefordert wurden, die im Frühling 2020 gewährten Hilfen ganz oder teilweise zurückzuzahlen: Die Rückforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 17. März 2023 entschieden (Az.: 4 A 1986/22 u.a.). Lediglich nicht benötigte Corona-Hilfen darf das Land demnach zurückfordern und neue Schlussbescheide erlassen.

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus wurde kontrovers diskutiert. Die Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zwar Ende 2022 ausgelaufen, ihre Folgen sind aber noch spürbar. So entschied das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2023, dass eine ungeimpfte Köchin in einem Seniorenheim Anspruch auf Lohnnachzahlung hat, nachdem sie unbezahlt freigestellt worden war (Az.: 4 Ca 688/22).

Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).