Rückrufservice

Abgasskandal - BGH erhöht Druck auf Mercedes - VIII ZR 57/19

Der Druck auf Daimler im Abgasskandal wächst. Der BGH stellte mit Beschluss vom 28. Januar 2020 klar, dass der Kläger bei Schadensersatzklagen wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Funktion nicht bis ins Detail darlegen muss. Vielmehr reiche es aus, wenn er schlüssige Anhaltspunkte für den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung liefere. Dann dürfe das Gericht die Vorwürfe gegen Mercedes nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ abtun, sondern müsse in die Beweisaufnahme einsteigen, stellte der BGH klar (Az.: VIII ZR 57/19).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Besitzer eines mit dem Dieselmotor OM 651 ausgerüsteten Mercedes auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geklagt. Für sein Fahrzeug habe es zwar noch keinen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gegeben, das KBA habe aber vergleichbare Mercedes-Modelle, in denen der gleiche Motor verbaut ist, zurückgerufen. Zudem ermittle auch die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit illegalen Abschalteinrichtungen beim Motor des Typs OM 651. Zur Untermauerung seiner Vorwürfe bot der Kläger auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Das OLG Celle wies die Klage jedoch als Vortrag „ins Blaue hinein“ ab und lehnte auch die Einholung eines Gutachtens als Ausforschungsbeweis ab.

Der BGH kippte die Entscheidung des OLG Celle. Das OLG habe einen Verfahrensfehler begangen und dem Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert. Der Kläger habe hinreichende und schlüssige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Detaillierte Kenntnisse zur Funktionsweise des Emissionskontrollsystems könnten vom Kläger nicht verlangt werden. Die Klage hätte daher nicht einfach abgewiesen werden können, so der BGH.

„Dieser Beschluss setzt Daimler im Abgasskandal zunehmend unter Druck. Es wird bereits deutlich, dass verschiedene Gerichte Daimler nun in der Bringschuld sehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast müsse sich der Autohersteller zu Funktionsweise und Notwendigkeit der Abschalteinrichtungen äußern und könne sich nicht hinter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verstecken“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So hat der z.B. der 16a. Zivilsenat des OLG Stuttgart mit Verfügung vom 25. Mai deutlich gemacht, dass Daimler den Typengenehmigungsantrag für das streitgegenständliche Fahrzeug sowie Prüfbericht und Beschreibungsbogen einreichen muss und die Passagen zur Abgasreinigung nicht geschwärzt sein dürfen, damit sie für den Senat überprüfbar sind (Az. 16a U 94/19). Das OLG Nürnberg verfügte am 28. Mai, dass Daimler die Rückruf-Anordnung des KBA ungeschwärzt offenlegen oder mit eigenen Worten darstellen muss, welche Funktionen die Behörde mit welcher Begründung beanstandet (Az.: 5 U 144/20).

„Nachdem die EuGH-Generalanwältin Ende April deutlich gemacht hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen, dürfte es für Daimler schwer werden, die Gerichte von der Notwendigkeit und damit von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen zu überzeugen. Die Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen, sind damit deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Aktuell wurde ein weiterer Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bekannt. Auf Anordnung des KBA muss Daimler weltweit 170.000 Mercedes-Dieselfahrzeuge der A-, B-, C-, E- und S-Klasse mit der Abgasnorm Euro 5 zurückrufen. Rechtsanwalt Gisevius: „Die betroffenen Fahrzeughalter können von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung profitieren und Schadensersatzansprüche geltend machen.“

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Schon Ende November 2024 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), dass Audi Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017 wegen eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zurückrufen muss. Audi führt den Rückruf unter dem Code 23DW durch, das KBA führt den Rückruf unter der Referenznummer 14571. Für  betroffene Audi-Fahrer, die den Rückruf bis jetzt nicht haben durchführen lassen, wird es eng. Ihnen droht die Zwangsstilllegung ihres Fahrzeugs.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.