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Abgasskandal: BMW vom OLG Bamberg zu Schadenersatz verurteilt

BMW ist im Abgasskandal vom OLG Bamberg mit Urteil vom 31. Juli 2023 zu Schadenersatz verurteilt worden (Az.: 5 U 172/22). Das Oberlandesgericht wertete das Thermofenster bei einem BMW X1 sDrive 18d als unzulässige Abschalteinrichtung. BMW habe sich bei der Verwendung des Thermofensters zumindest fahrlässig verhalten und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, entschied das OLG Bamberg.

Damit folgte es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BMW X1 sDrive 18d des Klägers wurde mit der Abgasnorm Euro 6 zugelassen. In dem Fahrzeug kommt ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zur Anwendung. Das Thermofenster sorgt dafür, dass die Abgasrückführung in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet. Bei niedrigeren oder höheren Außentemperaturen wird die Abgasreinigung jedoch reduziert, was einen Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes zur Folge hat. Ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) liegt für das Modell nicht vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits deutlich gemacht, dass Abschalteinrichtungen wie ein Thermofenster, die auch unter normalen Betriebsbedingungen für eine Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sorgen, unzulässig sind, wenn sie nicht dem unmittelbaren Schutz des Motors dienen. Zudem entschied der EuGH, dass Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch dann Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat.

Der BGH hat sich dieser Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. Juni 2023 angeschlossen. Anders als bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung habe der Käufer bei Fahrlässigkeit allerdings keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Stattdessen habe er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der laut höchstrichterlicher Rechtsprechung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Zudem kann der Käufer das Auto behalten.

Das OLG Bamberg folgte der Rechtsprechung des BGH. Es stellte fest, dass der Kläger zwar keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. Er könne aber den Ersatz des Differenzschadens verlangen.

Dass BMW ein Thermofenster verwendet habe, reiche allein nicht aus, um ein objektiv sittenwidriges Verhalten zu begründen. BMW habe aber eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit zumindest fahrlässig gehandelt, führte das OLG aus. Mit der Übereinstimmungsbescheinigung habe BMW bestätigt, dass das Fahrzeug den europäischen Vorgaben entspricht. Das sei aber nicht der Fall, denn das Fahrzeug sei unstreitig mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters ausgestattet. BMW habe nicht ausreichend widerlegt, dass die Abgasrückführung außerhalb eines definierten Temperaturkorridors reduziert werde und der Stickoxid-Ausstoß dadurch steigt, so das Gericht.

BMW könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, denn die Verwendung eines Thermofensters sei seit jeher umstritten gewesen. BMW habe daher nicht davon ausgehen können, dass ein Thermofenster nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wird, machte das OLB Bamberg weiter deutlich.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, den das OLG mit 10 Prozent des Kaufpreises bzw. rund 3.700 Euro bezifferte. Das inzwischen verkaufte Fahrzeug muss er nicht an BMW zurückgeben.

„Das Urteil zeigt, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Abgasskandal nun gute Chancen bestehen, Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit durchzusetzen. Das gilt nicht nur bei BMW, sondern auch bei anderen Autoherstellern wie Mercedes oder VW“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

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Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

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Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.