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Abgasskandal - Daimler muss Mercedes GLA 220 Diesel zurücknehmen

Im Abgasskandal kann der Kläger seinen Mercedes GLA 220 Diesel zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 4. September 2020 entschieden (Az.: 29 O 220/20). Daimler habe den Kläger durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und müsse Schadenersatz leisten, entschied das LG Stuttgart.

Der Kläger hatte den Mercedes GLA 220 Diesel mit dem Motor des Typs OM 651 im Mai 2017 gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Die Abgasrückfuhr werde bei Außentemperaturen außerhalb eines Thermofensters reduziert bzw. vollständig abgeschaltet. Zudem werde eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet, die aber nahezu nur im Prüfzyklus aktiv sei. Dabei handele es sich im eine klassische Prüfstandserkennung. Insgesamt stellten diese Funktionen eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können. Unstreitig werde die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters reduziert. Daimlers Vortrag, dass diese Reduzierung nicht zwingend zu einer Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führe, sei zu pauschal und ändere nichts an der Beurteilung , dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Der Autohersteller habe nicht dargelegt, wie ein höherer Emissionsausstoß durch andere technische Maßnahmen verhindert würde. Auch sei die Abschalteinrichtung nicht ausnahmsweise aus Gründen des Motorschutzes zulässig, so das Gericht.

Durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Gefahr bestanden, dass das Fahrzeug seine Zulassung verliert. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung sehr wahrscheinlich nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG Stuttgart.

„Für Daimler wird die Luft im Dieselskandal zunehmend dünner. Neben mehreren Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg entschieden, dass Daimler im Abgasskandal Schadenersatz leisten muss. Zudem hat auch die EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston klar gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im Straßenverkehr zu einem höheren Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen zulässig“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

Abgas-Skandal

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.