Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal bei Diesel-Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 189 können nach wie geltend gemacht werden. Nach zahlreichen anderen Gerichten hat auch das Landgericht Halle mit Urteil vom 7. Juni 2021 bestätigt, dass immer noch ein Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht (Az.: 9 O 121/20).
Beim Restschadenersatzanspruch gemäß § 852 BGB tritt die Verjährung nicht bereits drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs, sondern erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs ein. „Das bedeutet, dass auch Autokäufer, die bislang untätig geblieben sind und ihre Rechte im Dieselskandal noch nicht geltend gemacht haben, immer noch aktiv werden und ihre Ansprüche durchsetzen können“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Nach § 852 BGB muss auch derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen.
In dem Verfahren vor dem LG Halle ging es um ein Fahrzeug des VW-Konzerns mit dem durch die Abgasmanipulationen bekannt gewordenen Motor EA 189. Der Abgasskandal war im Herbst 2015 aufgeflogen, Schadenersatzansprüche hatte der Kläger erst 2020 geltend gemacht. Der deliktische Schadenersatzanspruch war zwar drei Jahre nach Kenntnis bereits verjährt, aber der Kläger habe immer noch Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 852 BGB, urteilte das LG Halle.
Damit folgte es der Auffassung zahlreicher anderer Gerichte. Neben diversen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Koblenz, Oldenburg und Stuttgart entschieden, dass im Abgasskandal ein Schadenersatzanspruch gemäß § 852 BGB besteht.
„VW kann sich nicht darauf verlassen, dass die Ansprüche inzwischen verjährt sind. Geschädigte Autokäufer haben immer noch gute Chancen, ihre Ansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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