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Abgasskandal EA 189 - Weiter Schadenersatz nach § 852 BGB

Der VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 ist im Herbst 2015 aufgeflogen. Ansprüche auf Schadenersatz können auch heute noch, mehr als fünf Jahre nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen geltend gemacht werden. Nach § 852 BGB besteht immer noch ein sog. Restschadenersatzanspruch. Hier tritt die Verjährung nicht schon nach drei Jahren, sondern erst zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs ein. Das hat nun auch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 9. März 2021 bestätigt (Az.: 9 O 7845/20).

Dass sich § 852 BGB im Abgasskandal anwenden lässt, hat u.a. auch das OLG Oldenburg mit Urteil vom 2. März 2021 bestätigt (Az.: 12 U 161/20). Hier hatte der Kläger das Fahrzeug direkt von VW erworben. Das war in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth anders, der Kläger hatte das Fahrzeug mit dem Motor EA 189 bei einem Händler gekauft. Dadurch war die rechtliche Ausgangslage zwar etwas komplizierter, am Ergebnis änderte das allerdings nicht. „Auch wenn das Auto bei einem Händler gekauft wurde, besteht der Schadenersatzanspruch nach § 852 BGB, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Schadenersatzansprüche im Abgasskandal nach § 826 BGB verjähren in der Regel nach drei Jahren. Seine Schadenersatzansprüche hatte der Kläger in dem Verfahren vor der LG Nürnberg-Fürth erst 2020 geltend gemacht. VW erhob daher die Einrede der Verjährung und zog am Ende doch den Kürzeren. Das Gericht verurteilte den Autobauer zur Zahlung von Schadenersatz gemäß § 852 BGB.

Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 25. Mai 2020  entschieden, dass VW sich im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Viele Geschädigte haben aber wohl befürchtet, dass ihre Ansprüche inzwischen verjährt sind. „Das sind sie allerdings nicht, wie die Urteile des OLG Oldenburg und LG Nürnberg-Fürth deutlich zeigen. Schadenersatzansprüche können auch jetzt noch geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Abgas-Skandal

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Aktuelles

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.