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Abgasskandal - LG Stuttgart spricht Schadenersatz bei VW Tiguan (EA 288) zu

Im VW-Abgasskandal hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 20. März 2023 Schadenersatz bei einem VW Tiguan mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 30 O 232/22). Bei diesem Motor handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Dieselskandal hinlänglich bekannten Motor des Typs EA 189.

VW behauptet zwar, dass es beim EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen gebe, allerdings sehen das zahlreiche Gerichte anders und haben VW zu Schadenersatz verurteilt. So auch das LG Stuttgart in dem vorliegenden Fall.

Der Kläger hatte den VW Tiguan 2.0 TDI im August 2015 mit dem Dieselmotor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 als Neufahrzeug gekauft. Die Abgasreinigung erfolgt bei dem Fahrzeug über einen SCR-Katalysator mit AdBlue-Zugabe. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil die Motorsteuerung über eine programmierte sog. Fahrkurvenerkennung den Prüfstand erkennt und dann die Abgasrückführung - anders als im realen Straßenverkehr - nicht reduziert wird. Das führe dazu, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus geringer sei als im Realbetrieb. Dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so der Kläger.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation. Die Fahrkurvenerkennung habe Einfluss auf den Emissionsausstoß. Ob sie zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte notwendig ist, sei unwesentlich, so das Gericht. Wer im Prüfverfahren zur Typengenehmigung ein Fahrzeug vorführt, das über eine Prüfstandserkennung verfügt, damit der Emissionsausstoß gemindert wird, handele in dem Bewusstsein die Zulassungsbehörde über das tatsächliche Emissionsverhalten des Fahrzeugs zu täuschen, führte das Gericht weiter aus. VW habe den Käufer dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei gemäß § 826 BGB zu Schadenersatz verpflichtet, entschied das LG Stuttgart. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Inzwischen hat der EuGH entschieden, dass dem Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Vorsatz nachgewiesen werden muss, sondern schon fahrlässiges Verhalten zu Schadenersatzansprüchen führt. Dadurch lassen sich Schadenersatzansprüche auch bei Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 besser durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach dem EuGH-Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) wird der BGH am 8. Mai zu Schadenersatzansprüchen bei einem VW Passat mit dem Motor EA 288 entscheiden.

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.