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Abgasskandal – Schadenersatzansprüche gegen Mercedes, VW und Audi vor dem BGH

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. März 2023 deutlich gemacht, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht mit Vorsatz, sondern nur fahrlässig gehandelt hat (Az.: C-100/21). Am 8. Mai 2023 stehen am Bundesgerichtshof gleich drei Verfahren zum Abgasskandal an. Dabei geht es um Schadenersatzansprüche bei einem VW Passat, Audi SQ5 und Mercedes C 220 d. Erwartet wird, dass der BGH der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH folgen wird.

Die Verhandlung zu Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal bei einem VW Passat mit dem Dieselmotor EA 288, dem Nachfolgeaggregat des durch den Dieselskandal bekannten Motors EA 189, hatte der BGH bereits mehrfach verschoben, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten (Az.: VIa ZR 335/21). Nun hat der BGH kurzfristig noch zwei weitere Verfahren auf den 8. Mai terminiert. Dabei geht es einmal um Schadenersatzansprüche bei einem Audi SQ5 3.0 (Az. VIa ZR 533/21) und in dem anderen Verfahren um Schadenersatzansprüche bei einem Mercedes C 220 d (Az.: VIa ZR 1031).

Bislang hatten die Klagen keine Erfolg. Sie wurden von den Oberlandesgerichten mit der Begründung zurückgewiesen, dass den Autoherstellern kein Vorsatz nachzuweisen sei. Deutsche Gerichte, einschließlich des BGH, sind bislang davon ausgegangen, dass die Autohersteller sich nur dann schadenersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie unzulässige Abschalteinrichtungen vorsätzlich und sittenwidrig in dem Wissen, dass sie die Autokäufer dadurch schädigen, verwendet haben.

Nachdem der EuGH jedoch entschieden hat, dass bereits Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ausreicht, dürfte sich auch die Rechtsprechung des BGH ändern. „Es ist davon auszugehen, dass die Richter in Karlsruhe dem EuGH folgen werden und Schadenersatzansprüche schon bei fahrlässigem Verhalten der Autohersteller bestehen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Damit dürften nicht nur die drei Kläger vor dem BGH gute Chancen haben, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, sondern auch viele andere Dieselfahrer, in deren Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Das gilt nicht nur für Mercedes, VW oder Audi. Zumal der EuGH auch entschieden hat, dass das umstrittene und verbreitete Thermofenster bei der Abgasreinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Der Deutsche Richterbund rechnet nach Medienberichten mit einer neuen Klagewelle im Abgasskandal.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm der Käuferin eines VW Tiguan mit Urteil vom 10. Juli 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 43 U 3/24). Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt. Diese habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 4.580 Euro, entschied das Gericht.

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.