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Abgasskandal – Schadenersatzansprüche gegen Mercedes, VW und Audi vor dem BGH

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. März 2023 deutlich gemacht, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht mit Vorsatz, sondern nur fahrlässig gehandelt hat (Az.: C-100/21). Am 8. Mai 2023 stehen am Bundesgerichtshof gleich drei Verfahren zum Abgasskandal an. Dabei geht es um Schadenersatzansprüche bei einem VW Passat, Audi SQ5 und Mercedes C 220 d. Erwartet wird, dass der BGH der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH folgen wird.

Die Verhandlung zu Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal bei einem VW Passat mit dem Dieselmotor EA 288, dem Nachfolgeaggregat des durch den Dieselskandal bekannten Motors EA 189, hatte der BGH bereits mehrfach verschoben, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten (Az.: VIa ZR 335/21). Nun hat der BGH kurzfristig noch zwei weitere Verfahren auf den 8. Mai terminiert. Dabei geht es einmal um Schadenersatzansprüche bei einem Audi SQ5 3.0 (Az. VIa ZR 533/21) und in dem anderen Verfahren um Schadenersatzansprüche bei einem Mercedes C 220 d (Az.: VIa ZR 1031).

Bislang hatten die Klagen keine Erfolg. Sie wurden von den Oberlandesgerichten mit der Begründung zurückgewiesen, dass den Autoherstellern kein Vorsatz nachzuweisen sei. Deutsche Gerichte, einschließlich des BGH, sind bislang davon ausgegangen, dass die Autohersteller sich nur dann schadenersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie unzulässige Abschalteinrichtungen vorsätzlich und sittenwidrig in dem Wissen, dass sie die Autokäufer dadurch schädigen, verwendet haben.

Nachdem der EuGH jedoch entschieden hat, dass bereits Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ausreicht, dürfte sich auch die Rechtsprechung des BGH ändern. „Es ist davon auszugehen, dass die Richter in Karlsruhe dem EuGH folgen werden und Schadenersatzansprüche schon bei fahrlässigem Verhalten der Autohersteller bestehen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Damit dürften nicht nur die drei Kläger vor dem BGH gute Chancen haben, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, sondern auch viele andere Dieselfahrer, in deren Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Das gilt nicht nur für Mercedes, VW oder Audi. Zumal der EuGH auch entschieden hat, dass das umstrittene und verbreitete Thermofenster bei der Abgasreinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Der Deutsche Richterbund rechnet nach Medienberichten mit einer neuen Klagewelle im Abgasskandal.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.