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Abgasskandal VW T6 - BGH hält Schadenersatz für möglich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2023 deutlich gemacht, dass im Abgasskandal Schadenersatzansprüche bei einem VW T6 wegen der Verwendung eines Thermofensters bestehen können. Dabei lehnte sich der VIa. Zivilsenat des BGH an seine Rechtsprechung vom 26. Juni 2023 an, nach der Schadenersatzansprüche schon bestehen, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat.

Das Urteil des BGH vom Juni 2023 zeigt Wirkung. Zahlreiche Gerichte haben seitdem bereits entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen eines Thermofensters bei der Abgasreinigung bestehen können, weil der Fahrzeughersteller zumindest fahrlässig gehandelt hat. „Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung muss dem Autobauer nicht mehr nachgewiesen werden. Das hat die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal deutlich gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Frederik M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Von dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung konnte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte zunächst noch nicht profitieren. Dieser hatte im Februar 2017 einen VW T6 Multivan mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 gekauft. Das Modell ist mit einer Fahrkurvenerkennung und einem Thermofenster bei der Abgasreinigung ausgestattet. „Wir haben daher für unseren Mandanten Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius ab.

Das OLG Stuttgart wies die Klage jedoch mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 – und damit deutlich vor dem BGH-Urteil vom Juni 2023 - ab. „Durch die verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH vom 26. Juni 2023 hat sich das Blatt jedoch gewendet. Wir haben daher Revision gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart eingelegt“, sagt Rechtsanwalt Gisevius

Die BGH bestätigte im Revisionsverfahren zwar die Einschätzung des OLG Stuttgart, dass keine Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen. Allerdings könnte der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens haben. Zur Begründung führte der BGH aus, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt. Dennoch habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Kläger habe daher zwar keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, er könne aber Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens haben, so die Karlsruher Richter. Über diesen Anspruch muss nun das OLG Stuttgart im Licht der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH erneut entscheiden.

„Der Differenzschaden beträgt nach Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Zudem kann der Käufer das Fahrzeug behalten. Gerade bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster lassen sich Schadenersatzansprüche im Abgasskandals durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.