Rückrufservice

Abgasskandal VW T6 - BGH hält Schadenersatz für möglich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2023 deutlich gemacht, dass im Abgasskandal Schadenersatzansprüche bei einem VW T6 wegen der Verwendung eines Thermofensters bestehen können. Dabei lehnte sich der VIa. Zivilsenat des BGH an seine Rechtsprechung vom 26. Juni 2023 an, nach der Schadenersatzansprüche schon bestehen, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat.

Das Urteil des BGH vom Juni 2023 zeigt Wirkung. Zahlreiche Gerichte haben seitdem bereits entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen eines Thermofensters bei der Abgasreinigung bestehen können, weil der Fahrzeughersteller zumindest fahrlässig gehandelt hat. „Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung muss dem Autobauer nicht mehr nachgewiesen werden. Das hat die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal deutlich gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Frederik M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Von dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung konnte ein Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte zunächst noch nicht profitieren. Dieser hatte im Februar 2017 einen VW T6 Multivan mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 und der Abgasnorm Euro 6 gekauft. Das Modell ist mit einer Fahrkurvenerkennung und einem Thermofenster bei der Abgasreinigung ausgestattet. „Wir haben daher für unseren Mandanten Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius ab.

Das OLG Stuttgart wies die Klage jedoch mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 – und damit deutlich vor dem BGH-Urteil vom Juni 2023 - ab. „Durch die verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH vom 26. Juni 2023 hat sich das Blatt jedoch gewendet. Wir haben daher Revision gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart eingelegt“, sagt Rechtsanwalt Gisevius

Die BGH bestätigte im Revisionsverfahren zwar die Einschätzung des OLG Stuttgart, dass keine Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen. Allerdings könnte der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens haben. Zur Begründung führte der BGH aus, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt. Dennoch habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Kläger habe daher zwar keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, er könne aber Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens haben, so die Karlsruher Richter. Über diesen Anspruch muss nun das OLG Stuttgart im Licht der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH erneut entscheiden.

„Der Differenzschaden beträgt nach Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Zudem kann der Käufer das Fahrzeug behalten. Gerade bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster lassen sich Schadenersatzansprüche im Abgasskandals durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Zehn Prozent vom Kaufpreis erhält der Käufer eines Mercedes E 250 CDI Blue Efficiency Avantgarde im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden (Az. 13 U 32/24). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – 4.200 Euro. Das Urteil hat Frederick M.