Audi hat im Abgasskandal erneut eine Niederlage vor einem Oberlandesgericht kassiert. Das OLG Koblenz entschied mit Urteil vom 17. März 2021, dass Audi Schadenersatz bei einem Audi A6 mit 3-Liter-Dieselmotor leisten muss (Az.: 5 U 1343/20).
Der Kläger hatte den Audi A6 im Juni 2018 als Gebrauchtwage gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein V6 3-Liter-TDI Motor des Typs EA 897 bzw. EA 896 Gen 2 mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Für das Modell hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet.
Das fällige Software-Update hat der Kläger noch nicht aufspielen lassen. Er machte aber Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters und der schnellen Motoraufwärmfunktion geltend.
Während die Klage in erster Instanz noch abgewiesen worden war, hatte sie im Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz Erfolg. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, so das OLG.
Audi habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das gehe schon aus dem Rückruf des KBA hervor. Aus dem Rückruf-Bescheid ergebe sich jedoch nicht, welche Funktion die Behörde konkret bemängelt hat, führte das Gericht aus. Der Kläger habe aber hinreichend substantiiert vorgetragen, dass auf dem Prüfstand ein anderer Betriebsmodus verwendet werde, um den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren, während die Emissionen im realen Straßenverkehr wieder zunehmen. Dies werde auch durch den Rückruf des KBA bekräftigt.
Die Audi AG habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung hingegen nicht schlüssig widerlegt. Sie habe dargelegt, dass das KBA den Warmlaufmodus im Straßenbetrieb bemängelt habe, was durch ein Software-Update geändert werde. Das bedeute jedoch im Umkehrschluss, dass die Funktion im Prüfmodus offenbar ausreichend war, da sonst die Typengenehmigung nicht erteilt worden wäre. Hieraus ergebe sich, dass es zwei unterschiedliche Betriebsmodi für den Prüfstand und den Straßenverkehr und damit auch eine Umschaltlogik gegeben habe, so das OLG Koblenz. Es gehe davon aus, dass die unterschiedlichen Betriebsmodi dazu dienten, das KBA und folgend auch die Verbraucher über den tatsächlichen Stickoxid-Ausstoß im Straßenverkehr zu täuschen.
Ein Käufer dürfe darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht der Verlust der Zulassung aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung droht. Dem Kläger sei mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag kann daher rückabgewickelt werden, entschied das OLG Koblenz.
Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
Audi musste zahlreiche Modelle mit 3-Liter-Dieselmotoren zurückrufen. Betroffene Audi-Kunden haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. „Neben zahlreichen Landgerichten und dem OLG Koblenz haben auch die Oberlandesgerichte Naumburg und Frankfurt a.M. Audi bei diesen Fahrzeugen zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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