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BGH entscheidet am 8. Mai zu Schadenersatzanspruch im Abgasskandal - VIa ZR 335/21

Nachdem der EuGH am 21. März 2023 entschieden hat, dass im Abgasskandal schon Schadenersatzansprüche bestehen, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat (Az. C-100/21), steht am 8. Mai 2023 eine wichtige Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof an (Az.: VIa ZR 335/21). Dabei geht es um Schadenersatzansprüche bei einem VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 und der Schadstoffklasse Euro 6.

Der VW Passat mit Erstzulassung im Juli 2016 wurde im November 2017 vom Kläger als Gebrauchtfahrzeug erworben. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Motortyps EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich jedoch auch bei diesem Motor nicht erledigt. Für den VW Passat des Klägers liegt zwar kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche, u.a. wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters bei der Abgasreinigung geltend.

Die Klage landete schließlich vor dem BGH und der hat die Verhandlung mehrfach verschoben, um das aktuelle Urteil des EuGH vom 21. März 2023 und die Folgen, die sich daraus für die deutsche Rechtsprechung ergeben können, abzuwarten. „Daraus lässt sich schließen, dass die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH auch in die Entscheidung des BGH einfließen wird. Schadenersatzansprüche im Abgasskandal würden sich dann deutlich leichter durchsetzen lassen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH bestehen Schadenersatzansprüche im Dieselskandal nur dann, wenn dem Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachgewiesen werden kann. Nach der Entscheidung des EuGH vom 21. März 2023 muss den Autoherstellern allerdings kein Vorsatz mehr nachgewiesen werden. Schon Fahrlässigkeit reicht für Schadenersatzansprüche aus. „Die Autohersteller hätten sich strikter an die europäischen Vorgaben halten müssen, anstatt nach irgendwelchen Interpretationsspielräumen für den Einsatz von Abschalteinrichtungen wie dem Thermofenster zu suchen“, so Rechtsanwalt Gisevius. Dass es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, hat der EuGH bereits mit Urteil vom 14. Juli 2022 deutlich gemacht (Az.: C-128/20, C-134/20, C-145/20).

Es ist davon auszugehen, dass der BGH seine bisherige Rechtsprechung nun ändern und sich dem Urteil des EuGH anschließen wird. Damit wäre der Weg für Schadenersatzansprüche vieler Autokäufer im Abgasskandal wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen geebnet. Allein das Thermofenster wurde nicht nur von VW oder Mercedes, sondern auch von zahlreichen anderen Autobauern verwendet.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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