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BGH im Abgasskandal - Schadenersatz auch nach Verkauf

Im VW-Abgasskandal können auch dann noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn das Auto, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren, bereits weiterverkauft wurde. Das hat der BGH am 20. Juli 2021 mit zwei weiteren Urteilen zum Dieselskandal entschieden (Az.: VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20).

In dem Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 575/20 ging es um einen VW Touran, im zweiten Fall zum Aktenzeichen VI ZR 533/20 um einen VW Passat. Beide Fahrzeuge sind mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, in beiden Fällen hatten die Kläger die Fahrzeuge bereits verkauft.

Der BGH hatte im Mai 2020 entschieden, dass VW aufgrund der Abgasmanipulationen bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 189 grundsätzlich zu Schadenersatz wegen verpflichtet ist. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs haben demnach die Käufer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. Daran ändere sich auch nichts, wenn das Fahrzeug weiterverkauft wurde. Der erzielte Verkaufspreis sei dann vom Schadenersatzanspruch abzuziehen, stellte der BGH klar.

Das gilt jedoch nur für den erzielten Verkaufspreis und nicht für eine sog. Wechselprämie, die ggf. beim Verkauf gezahlt wurde (VI ZR 533/20. Eine Wechselprämie sei nicht vom Schadenersatzanspruch abzuziehen, machte der BGH deutlich. Denn die Prämie habe der Kläger aufgrund seiner Entscheidung erhalten, das Auto oder die Automarke zu wechseln. Die habe nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun, so der BGH.

„Die Urteile des BGH lassen sich nicht nur auf Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 anwenden. Auch bei Modellen mit dem Nachfolgemotor EA 288 oder den größeren 3-Liter-Dieselmotoren können Schadenersatzansprüche auch dann noch geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug bereits verkauft wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Auch im ursprünglichen Dieselskandal um Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 kann immer noch ein sog. Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 BGB geltend gemacht werden. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal

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Aktuelles

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.