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BMW Abgasskandal - OLG München spricht Schadenersatz zu

Das OLG München hat BMW im Abgasskandal mit Urteil vom 22. Dezember 2023 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 9 U 1856/22). Das Oberlandesgericht folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im Januar 2017 einen BMW 430d mit der Abgasnorm Euro 6 als Gebrauchtwagen zum Preis von 41.200 Euro gekauft. Bei der Abgasreinigung kommt in dem Fahrzeug ein Thermofenster zum Einsatz. Dieses bewirkt, dass die Abgasrückführung in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet, bei sinkenden Temperaturen jedoch reduziert wird. Das hat zur Folge, dass der Stickoxid-Ausstoß steigt.

Vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) liegt für das Modell zwar kein amtlicher Rückruf vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Das OLG München entschied im Berufungsverfahren, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat, da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut sei. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

BMW könne bei der Verwendung des Thermofensters zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Der Kläger habe aber gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das OLG München.

BMW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut und dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Eine Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei beim Thermofenster der Fall. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das OLG München aus.

BMW habe somit eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgegeben und damit zumindest fahrlässig gehandelt. Auf einen unvermeidbare Verbotsirrtum könne sich der Autohersteller nicht berufen, machte das OLG deutlich.

Der Kläger sei daher ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens entstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH beträgt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das OLG München bezifferte ihn mit 10 Prozent oder 4.120 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Die Rechtsprechung des BGH vom Sommer 2023 zeigt Wirkung, die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal wurden dadurch deutlich gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte. Das macht sich gerade bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verwendung des weit verbreiteten Thermofensters bemerkbar.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.