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BMW Abgasskandal - OLG München spricht Schadenersatz zu

Das OLG München hat BMW im Abgasskandal mit Urteil vom 22. Dezember 2023 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 9 U 1856/22). Das Oberlandesgericht folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im Januar 2017 einen BMW 430d mit der Abgasnorm Euro 6 als Gebrauchtwagen zum Preis von 41.200 Euro gekauft. Bei der Abgasreinigung kommt in dem Fahrzeug ein Thermofenster zum Einsatz. Dieses bewirkt, dass die Abgasrückführung in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet, bei sinkenden Temperaturen jedoch reduziert wird. Das hat zur Folge, dass der Stickoxid-Ausstoß steigt.

Vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) liegt für das Modell zwar kein amtlicher Rückruf vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Das OLG München entschied im Berufungsverfahren, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat, da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut sei. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

BMW könne bei der Verwendung des Thermofensters zwar keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Der Kläger habe aber gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das OLG München.

BMW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut und dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Eine Abschalteinrichtung liege vor, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter üblichen Betriebsbedingungen reduziert wird. Dies sei beim Thermofenster der Fall. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das OLG München aus.

BMW habe somit eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgegeben und damit zumindest fahrlässig gehandelt. Auf einen unvermeidbare Verbotsirrtum könne sich der Autohersteller nicht berufen, machte das OLG deutlich.

Der Kläger sei daher ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens entstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH beträgt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das OLG München bezifferte ihn mit 10 Prozent oder 4.120 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Die Rechtsprechung des BGH vom Sommer 2023 zeigt Wirkung, die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal wurden dadurch deutlich gesenkt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte. Das macht sich gerade bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verwendung des weit verbreiteten Thermofensters bemerkbar.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.