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BMW im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt - BGH-Urteil zeigt Wirkung

BMW ist im Abgasskandal vom Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 5. Juli 2023 zu Schadenersatz verurteilt worden (Az.: 6 O 335/22). Dabei orientierte sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Der Kläger hatte 2016 einen BMW 120d als Gebrauchtwagen gekauft. Das Modell ist mit einem Dieselmotor des Typs N 47 und der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen, u.a. eines Thermofensters bei der Abgasreinigung, machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Das LG Frankenthal entschied, dass der Kläger zwar keine Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe. Dafür fehle es an dem Nachweis, dass BMW vorsätzlich eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. Allerdings habe der Kläger gemäß § 823 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Denn BMW habe zumindest fahrlässig gehandelt und für das Fahrzeug eine fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt. „Mit der Übereinstimmungsbescheinigung bestätigt der Autobauer, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Im Hinblick auf die Verwendung eines Thermofensters war das bei dem BMW 120d des Klägers aber nicht der Fall.

Ein Thermofenster sorgt dafür, dass die Abgasreinigung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet. Bei sinkenden Außentemperaturen wird die Abgasreinigung reduziert, so dass der Emissionsausstoß steigt. Wird die Abgasreinigung schon bei üblichen Temperaturen und damit im überwiegenden Teil des Jahres reduziert, ist eine solche Abschalteinrichtung nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.

Anhand von nicht bestrittenen Messergebnissen habe der Kläger die Verwendung eines Thermofensters hinreichend dargelegt, so das LG Frankenthal. BMW habe nichts anderes dargelegt und könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Ein solcher Verbotsirrtum setze voraus, dass der Autohersteller „die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte“, führte das LG Frankenthal in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 aus. Eine solche Prüfung habe BMW ebenso wenig dargelegt wie Argumente, dass mit einer Einordnung des Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung nicht zu rechnen war, so das Gericht weiter.

Da vorausgesetzt werde könne, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zum vereinbarten Kaufpreis erworben hätte, habe er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, d.h. er erhält den Betrag, um den er das Auto zu teuer erworben hat, zurück. Nach der Rechtsprechung des BGH beträgt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises. Im konkreten Fall ging das LG Frankenthal von 10 Prozent aus. Heißt: Da der Kläger den BMW 120d zum Preis von 25.890 Euro gekauft hat, erhält er nun 2.589 Euro plus Zinsen zurück und kann das Auto behalten. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen, da die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs den gezahlten Kaufpreis nicht übersteigen.

„Das Urteil zeigt, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Abgasskandal nun gute Chancen bestehen, Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit durchzusetzen. Das gilt nicht nur bei BMW, sondern auch bei anderen Autoherstellern wie Mercedes oder VW“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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