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BMW verliert im Abgasskandal vor dem LG Duisburg - 1 O 334/19

BMW hat im Abgasskandal eine Niederlage vor dem Landgericht Duisburg kassiert. Mit Urteil vom 9. Juni 2020 entschied das LG Duisburg, dass die Käuferin eines BMW 116d Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 1 O 334/19). Das Gericht bewertete das bei der Abgasreinigung eingesetzte Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung. BMW müsse das Fahrzeug daher zurücknehmen und der Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten.

Die Klägerin hatte den BMW 116d im Jahr 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Sie machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters geltend. Dadurch arbeite die Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 17 und 30 Grad zu 100 Prozent, bei höheren oder niedrigeren Außentemperaturen werden sie reduziert bzw. ganz ausgeschaltet. Dies führe zu einem höheren Emissionsausstoß.

Das LG Duisburg gab der Klage weitgehend statt. Die Klägerin habe sowohl nach § 280 BGB Anspruch auf Schadenersatz als auch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der BMW 116d der Klägerin weise in erheblichem Maße nicht die Eigenschaften auf, die ein Käufer erwarten dürfe. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der Erstzulassung als auch beim Kauf als Gebrauchtwagen durch die Klägerin. Denn in dem Fahrzeug werde eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet, führte das Gericht aus.

Nach Auffassung des LG Duisburg sei das Thermofenster im Genehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nicht offengelegt worden. BMW habe dies trotz ausdrücklicher Befragung dazu nicht widerlegt. Ein Thermofenster bei der Abgasrückführung verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Danach ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringern, unzulässig, führte das Gericht aus.

Auch eine zulässige Ausnahme aus Gründen des Motorschutzes liege nicht vor. Lasse sich ein Motor bei Außentemperaturen, die üblicherweise über einen längeren Zeitraum im Jahr herrschen, nicht schadensfrei betreiben, kann das nicht zur Folge haben, dass er mit geringer Emissionskontrolle betrieben werden darf. Vielmehr sei ein solcher Motor dann für Temperaturen wie sie in Deutschland überwiegend herrschen ungeeignet und dürfe überhaupt nicht zugelassen werden, fand das Gericht deutliche Worte.

Ähnlich wie das LG Duisburg hat auch das LG Düsseldorf mit Urteil vom 31. März 2020 entschieden, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und deshalb zum Schadenersatz verpflichtet ist (Az.: 7 O 67/19).

„Die Urteile zeigen, dass im Abgasskandal auch Schadenersatzsprüche gegen BMW durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das gilt umso mehr, nachdem die EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston  Ende April erklärt hat, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem erhöhten Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung möglich. „Thermofenster wie BMW sie bei der Abgasreinigung verwendet, gehören demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

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Aktuelles

Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.

Audi muss im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen weiteren Rückruf unter dem Aktionscode 23BK starten. Diesmal sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 20. November 2024 Modelle des Audi A4, A6, A8 und Q7 der Baujahre 2005 bis 2010 betroffen.

Halter eines VW Caddy erhalten derzeit Post und werden aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Anlass für den Rückruf unter dem Aktionscode 23EN ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem der betroffenen Fahrzeuge.

Unter dem Aktionscode ARB9 bzw. ARC1 und ARC2 werden erneut Modelle des Porsche Cayenne in die Werkstatt gerufen. Grund für den Rückruf ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. November 2024 die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.

Auch bei VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 können im Abgasskandal Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. September 2024 bestätigt (Az.: VIa ZR 871/22).