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BMW X1 im Abgasskandal - OLG München spricht Schadenersatz zu

Der Käufer eines BMW X1 erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das OLG München mit Urteil vom 22. Dezember 2023 entschieden (Az.: 9 U 5853/22). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verbaut ist und BMW sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.

Der Kläger hatte den BMW X1 xDrive 25d mit der Abgasnorm Euro 5 im Mai 2014 als Gebrauchtwagen zum Preis von 42.000 Euro gekauft. In dem SUV kommt der Dieselmotor des Typs N47 zum Einsatz.

Ein Rückruf für das Modell durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegt nicht vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. So werde bei der Abgasreinigung ein Thermofenster verwendet. Dieses sorge dafür, dass die Abgasrückführung in einem vorgegebenen Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei sinkenden Temperaturen werde sie jedoch reduziert. Folge ist, dass der Emissionsausstoß steigt. Bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so der Kläger.

Das OLG München folgte der Argumentation des Klägers. Eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedungen wie sie im realen Straßenverkehr zu erwarten sind, reduziert, ist unzulässig. Das sei hier der Fall, so das Gericht. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, dass die Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich zwischen 17 und 33 Grad vollständig arbeitet wird und bei höheren oder niedrigeren Temperaturen reduziert wird. Diesen Vortrag habe BMW nicht ausreichend bestritten. Insbesondere habe sich der Autohersteller nicht zur konkreten Bedatung des Thermofensters geäußert.

Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 kann ein Käufer, dessen Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens haben. Dieser Anspruch knüpfe an die Pflicht des Fahrzeugherstellers an, eine zutreffende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen, führte das OLG München aus. Diese Pflicht habe BMW zumindest fahrlässig verletzt, indem für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl es über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügt. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich BMW dabei nicht berufen, so das OLG.

Der Kläger sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung auch geschädigt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass er unter diesen Bedingungen das Fahrzeug nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das OLG München bezifferte den Differenzschaden mit 10 Prozent oder 4.200 Euro. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten, eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Der BGH hat im Juni 2023 die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal erheblich gesenkt. Schadenersatzansprüche bestehen schon, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat. Das macht sich gerade bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster bemerkbar“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das OLG Thüringen hat dem Käufer eines Audi A6 im Abgasskandal mit Urteil vom 5. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). „Das Gericht folgte unserer Auffassung, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet wird und Audi sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 17. Februar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 8 U 18/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem T6 unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und VW sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.

Das OLG Karlsruhe hat dem Käufer eines Mercedes E 350 CDI mit Urteil vom 14. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 4 U 128/23). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Das Landgericht Köln hat dem Käufer eines VW Golf VII mit Urteil vom 13. März 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 6 S 166/22). In dem Golf 1,6 TDI kämen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Der Käufer habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Brandenburg hat dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 5 U 106/23). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Halter eines VW T5 werden derzeit von VW angeschrieben, damit sie ihr Fahrzeug in die Werkstatt bringen und ein Software-Update der Motorsteuergeräts aufspielen lassen. Grund für den Rückruf, der unter der Aktionsnummer 23M4 durchgeführt wird, ist nach Angaben von VW, dass die Stickoxid-Emissionen bei den betroffenen T5 verbessert werden sollen, insbesondere bei niedrigere Außentemperarturen.