Der Käufer eines BMW X1 erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das OLG München mit Urteil vom 22. Dezember 2023 entschieden (Az.: 9 U 5853/22). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verbaut ist und BMW sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.
Der Kläger hatte den BMW X1 xDrive 25d mit der Abgasnorm Euro 5 im Mai 2014 als Gebrauchtwagen zum Preis von 42.000 Euro gekauft. In dem SUV kommt der Dieselmotor des Typs N47 zum Einsatz.
Ein Rückruf für das Modell durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegt nicht vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. So werde bei der Abgasreinigung ein Thermofenster verwendet. Dieses sorge dafür, dass die Abgasrückführung in einem vorgegebenen Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei sinkenden Temperaturen werde sie jedoch reduziert. Folge ist, dass der Emissionsausstoß steigt. Bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so der Kläger.
Das OLG München folgte der Argumentation des Klägers. Eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedungen wie sie im realen Straßenverkehr zu erwarten sind, reduziert, ist unzulässig. Das sei hier der Fall, so das Gericht. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, dass die Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich zwischen 17 und 33 Grad vollständig arbeitet wird und bei höheren oder niedrigeren Temperaturen reduziert wird. Diesen Vortrag habe BMW nicht ausreichend bestritten. Insbesondere habe sich der Autohersteller nicht zur konkreten Bedatung des Thermofensters geäußert.
Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 kann ein Käufer, dessen Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens haben. Dieser Anspruch knüpfe an die Pflicht des Fahrzeugherstellers an, eine zutreffende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen, führte das OLG München aus. Diese Pflicht habe BMW zumindest fahrlässig verletzt, indem für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl es über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügt. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich BMW dabei nicht berufen, so das OLG.
Der Kläger sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung auch geschädigt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass er unter diesen Bedingungen das Fahrzeug nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das OLG München bezifferte den Differenzschaden mit 10 Prozent oder 4.200 Euro. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten, eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.
„Der BGH hat im Juni 2023 die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal erheblich gesenkt. Schadenersatzansprüche bestehen schon, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat. Das macht sich gerade bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster bemerkbar“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de