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BMW X1 im Abgasskandal - OLG München spricht Schadenersatz zu

Der Käufer eines BMW X1 erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das OLG München mit Urteil vom 22. Dezember 2023 entschieden (Az.: 9 U 5853/22). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verbaut ist und BMW sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.

Der Kläger hatte den BMW X1 xDrive 25d mit der Abgasnorm Euro 5 im Mai 2014 als Gebrauchtwagen zum Preis von 42.000 Euro gekauft. In dem SUV kommt der Dieselmotor des Typs N47 zum Einsatz.

Ein Rückruf für das Modell durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegt nicht vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. So werde bei der Abgasreinigung ein Thermofenster verwendet. Dieses sorge dafür, dass die Abgasrückführung in einem vorgegebenen Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei sinkenden Temperaturen werde sie jedoch reduziert. Folge ist, dass der Emissionsausstoß steigt. Bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so der Kläger.

Das OLG München folgte der Argumentation des Klägers. Eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedungen wie sie im realen Straßenverkehr zu erwarten sind, reduziert, ist unzulässig. Das sei hier der Fall, so das Gericht. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, dass die Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich zwischen 17 und 33 Grad vollständig arbeitet wird und bei höheren oder niedrigeren Temperaturen reduziert wird. Diesen Vortrag habe BMW nicht ausreichend bestritten. Insbesondere habe sich der Autohersteller nicht zur konkreten Bedatung des Thermofensters geäußert.

Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 kann ein Käufer, dessen Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens haben. Dieser Anspruch knüpfe an die Pflicht des Fahrzeugherstellers an, eine zutreffende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen, führte das OLG München aus. Diese Pflicht habe BMW zumindest fahrlässig verletzt, indem für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl es über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügt. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich BMW dabei nicht berufen, so das OLG.

Der Kläger sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung auch geschädigt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass er unter diesen Bedingungen das Fahrzeug nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das OLG München bezifferte den Differenzschaden mit 10 Prozent oder 4.200 Euro. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten, eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Der BGH hat im Juni 2023 die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal erheblich gesenkt. Schadenersatzansprüche bestehen schon, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat. Das macht sich gerade bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster bemerkbar“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Schon Ende November 2024 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), dass Audi Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017 wegen eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zurückrufen muss. Audi führt den Rückruf unter dem Code 23DW durch, das KBA führt den Rückruf unter der Referenznummer 14571. Für  betroffene Audi-Fahrer, die den Rückruf bis jetzt nicht haben durchführen lassen, wird es eng. Ihnen droht die Zwangsstilllegung ihres Fahrzeugs.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.