Rückrufservice

BMW X1 im Abgasskandal - OLG München spricht Schadenersatz zu

Der Käufer eines BMW X1 erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das OLG München mit Urteil vom 22. Dezember 2023 entschieden (Az.: 9 U 5853/22). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verbaut ist und BMW sich schadenersatzpflichtig gemacht habe.

Der Kläger hatte den BMW X1 xDrive 25d mit der Abgasnorm Euro 5 im Mai 2014 als Gebrauchtwagen zum Preis von 42.000 Euro gekauft. In dem SUV kommt der Dieselmotor des Typs N47 zum Einsatz.

Ein Rückruf für das Modell durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegt nicht vor. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. So werde bei der Abgasreinigung ein Thermofenster verwendet. Dieses sorge dafür, dass die Abgasrückführung in einem vorgegebenen Temperaturrahmen vollständig arbeitet. Bei sinkenden Temperaturen werde sie jedoch reduziert. Folge ist, dass der Emissionsausstoß steigt. Bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so der Kläger.

Das OLG München folgte der Argumentation des Klägers. Eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedungen wie sie im realen Straßenverkehr zu erwarten sind, reduziert, ist unzulässig. Das sei hier der Fall, so das Gericht. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, dass die Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich zwischen 17 und 33 Grad vollständig arbeitet wird und bei höheren oder niedrigeren Temperaturen reduziert wird. Diesen Vortrag habe BMW nicht ausreichend bestritten. Insbesondere habe sich der Autohersteller nicht zur konkreten Bedatung des Thermofensters geäußert.

Nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 kann ein Käufer, dessen Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens haben. Dieser Anspruch knüpfe an die Pflicht des Fahrzeugherstellers an, eine zutreffende Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen, führte das OLG München aus. Diese Pflicht habe BMW zumindest fahrlässig verletzt, indem für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl es über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügt. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich BMW dabei nicht berufen, so das OLG.

Der Kläger sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung auch geschädigt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass er unter diesen Bedingungen das Fahrzeug nicht zu diesem Preis gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das OLG München bezifferte den Differenzschaden mit 10 Prozent oder 4.200 Euro. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten, eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Der BGH hat im Juni 2023 die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal erheblich gesenkt. Schadenersatzansprüche bestehen schon, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat. Das macht sich gerade bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster bemerkbar“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung. 

Das OLG Celle hat einem Käufer eines Audi A6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 16 U 69/24) entschied das Oberlandesgericht, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der VW T5 ist beliebt und gilt bei seinen Anhängern als robuster und zuverlässiger Reisebegleiter. Doch nicht alle Modelle werden diesem Ruf gerecht. Vielmehr kommt es auf die Motorisierung an, wie ein Bericht von Autobild.de vom 10. Februar 2026 zeigt. Demnach können besonders beim VW T5 mit 180 PS Biturbodieselmotor und der Motorkennung CFCA sowie beim T5 2,5 Liter TDI erhebliche Probleme auftreten. Treue Begleiter 

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.