Rückrufservice

BMW X3 im Abgasskandal - KBA stellt unzulässige Abschalteinrichtung fest

Der Abgasskandal hat BMW erreicht. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 20. Februar 2024 auf seiner Homepage mitteilte, hat es beim BMW X3 2,0 Liter Diesel mit der Abgasnorm Euro 5 unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt. Betroffen sind demnach die Fahrzeugtypen BMW X3 xDrive 20d und BMW X3 sDrive 18d mit dem Dieselmotor des Typs N47D20.

Wie das KBA mitteilte, komme bei den betroffenen Fahrzeugen ein Thermofenster bei der Abgasrückführung zum Einsatz. Dieses sorge dafür, dass außerhalb eines festgelegten Temperaturbereichs die Abgasrückführung reduziert wird. Dabei erfolge die Reduzierung schon bei Temperaturen, die innerhalb des normalen Betriebsbereichs liegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH liege damit eine Unzulässigkeit vor, macht die Behörde deutlich. Darüber hinaus erfolge auch bei eingeschalteter Klimaanlage eine Reduzierung der Abgasrückführung. „Das ist schon deshalb problematisch, weil die Klimaanlage bei vielen Fahrern im Dauerbetrieb ist. Auf dem Prüfstand ist sie jedoch in der Regel ausgeschaltet“, sag Rechtsanwalt Frederik M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Durch diese Funktionen werde die Wirksamkeit der Schadstoffminderung in unzulässiger Weise reduziert. Daher müssten sie entfernt werden, so das KBA. In Deutschland seien rund 33.000 Fahrzeuge betroffen.

Schon bei Abgasmessungen im Frühling 2023 seien dem KBA die erhöhten Stickoxid-Emissionen aufgefallen. Im August wurde dann ein Anhörungsverfahren gegen BMW eingeleitet und mit Bescheid vom 20. Februar 2024 wurde schließlich die Nicht-Konformität festgestellt. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Das KBA teilte weiter mit, dass BMW kooperiere und zusammen mit der irischen Genehmigungsbehörde NSAI, die die Typengenehmigung erteilt hatte, an Hard- und Softwaremaßnahme arbeite, Es wird damit gerechnet, dass diese im Sommer 2024 installiert werden können.

Auf die betroffenen BMW-Fahrer wird voraussichtlich im Sommer ein Rückruf zukommen, damit ein Update aufgespielt werden kann. Welche Auswirkungen das Update auf den Motor haben wird, ist noch nicht ersichtlich. Ohne Update könnten die betroffenen Fahrzeuge allerdings ihre Zulassung verlieren.

Das Thermofenster ist bei Dieselfahrzeugen weit verbreitet und BMW und andere Autobauer argumentieren, dass es aus Motorschutzgründen notwendig sei. Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass Abschalteinrichtungen, die schon unter üblichen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduzieren, unzulässig sind.

Mit Urteilen vom 26. Juni 2023 hat der BGH entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. „Damit hat der BGH die Hürden für Schadenersatzansprüche gerade bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster erheblich gesenkt. Verschiedene Gerichte haben bereits entschieden, dass BMW sich schadenersatzpflichtig gemacht hat“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Bei Fahrlässigkeit haben die Autokäufer Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das Fahrzeug können sie behalten.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0 800 000 1959
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Audi muss unter dem Code 23LZ allein in Deutschland knapp 110.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters zurückrufen. Weltweit müssen nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) über 700.000 Fahrzeuge in die Werkstatt.

Unter dem Code 23M3 gibt es einen Rückruf für den VW Polo. Grund ist ein unzulässiges Thermofenster bei der Abgasreinigung. In Deutschland sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) knapp 13.000 VW Polo der Baujahre 2010 bis 2014 von dem Rückruf betroffen, weltweit sind es rund 126.000 Fahrzeuge.

Tausende Besitzer eines VW T5 haben in den vergangenen Tagen Post von Volkswagen erhalten. Sie sollen ihren Transporter in die Werkstatt bringen, damit ein unzulässiges Thermofenster bei der Abgasreinigung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden kann. Der Rückruf läuft unter dem Code 23M4. Die betroffenen Fahrzeugbesitzer haben aber auch gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bonn zeigt (Az. 118 C 79/24).

Fast 15.000 VW Amarok werden von Volkswagen in Deutschland unter dem Code 23M5 in die Werkstatt gerufen. Grund ist ein Thermofenster bei der Abgasreinigung, das nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Das soll durch ein Software-Update geändert werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf am 28. August 2024 veröffentlicht. Demnach sind weltweit rund 132.000 VW Amarok der Baujahre 2010 bis 2013 betroffen und in Deutschland müssen knapp 15.000 Pick-ups in die Werkstatt.

Wegen eines Thermofensters bei der Abgasreinigung muss VW weltweit rund 932.000 VW Crafter und VW Transporter der Baujahre 2009 bis 2015 zurückrufen. Allein in Deutschland sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) ca. 295.000 Fahrzeuge betroffen.

Schadenersatz für einen Audi Q5 im Abgasskandal. Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 15. Juli 2024 festgestellt, dass in dem Audi Q5 des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – rund 4.240 Euro (Az.: 17 U 577/21). Das Fahrzeug kann er behalten.