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Corona: Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 16. März 2022

31.01.2022

Während weiter eine Corona-Impfpflicht diskutiert wird, wird sie für viele Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegewesen schon Realität. Statt 3G am Arbeitsplatz heißt es ab dem 16. März 2022 dann 2G – es gibt es eine sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht ist in § 20a Infektionsschutzgesetz geregelt. Demnach müssen Mitarbeiter in Kliniken, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdiensten und ähnlichen Einrichtungen ab dem 16. März nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft bzw. genesen sind. Sollte jemand aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, kann er dem Arbeitgeber ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Genau genommen gilt also eine Nachweispflicht und keine Impfpflicht.

Können Nachweise nicht vorgelegt werden, müssen Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren. Dieses kann dann die Beschäftigung in der Einrichtung verbieten. Hat der Nachweis aufgrund des Zeitablaufs seine Gültigkeit verloren, z.B. beim Genesenenstatus, muss innerhalb eines Monats ein neuer, gültiger Nachweis vorgelegt werden. Ab dem 16. März 2022 können keine Personen eingestellt werden, die keinen Nachweis vorlegen können.

Ohne entsprechen Nachweis über den Impf- oder Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest kann das Gesundheitsamt gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter ein Verbot aussprechen, in der Einrichtung tätig zu sein oder sie zu betreten. „Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Da er seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat er keinen Anspruch auf Entlohnung“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Weigert sich der Arbeitnehmer in der Folge weiterhin, einen Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorzulegen, kann auch die Kündigung drohen. Mit der Kündigung geht es allerdings nicht so schnell. Zunächst muss der Arbeitgeber in einer Abmahnung darauf hinweisen, dass er das Verhalten nicht länger hinnehmen wird und ohne entsprechenden Nachweis die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.

Die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bringt für die betroffenen Arbeitnehmer ohne entsprechenden Nachweis ernsthafte Konsequenzen mit sich. Ihnen droht:
• Freistellung von der Arbeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung
• Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmer können sich gegen diese Maßnahmen wehren. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber nach milderen Mitteln suchen. So kann ggf. die Möglichkeit bestehen, den Mitarbeiter außerhalb der Einrichtung einzusetzen oder Home-Office zu ermöglichen. „Im Falle der Kündigung kann Kündigungsschutzklage eingereicht werden“, so Rechtsanwalt Seifert, der mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht zusammengefasst hat.

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Auch Arbeitgeber sollten die Nachweispflicht ernstnehmen. Werden Arbeitnehmer ohne entsprechenden Nachweis beschäftigt oder die Gesundheitsämter bei einem fehlenden Nachweis nicht pflichtgemäß informiert, können Bußgelder bis 2.500 Euro drohen.

BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie bei arbeitsrechtlichen Fragen und bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/arbeitsrecht-rechtsanwalt-stuttgart

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Aktuelles
04.05.2023

Während der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Veranstaltungen abgesagt und Verträge gekündigt. Gebuchte Dienstleister können trotzdem einen Anspruch auf Vergütung haben, wie ein Urteil des Bundesgerichthofs vom 27. April 2023 zeigt (Az. VII ZR 144/22).
06.04.2023

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft war, rechtmäßig war. Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das BAG klar, dass die Kündigung zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft gerechtfertigt war (Az. 2 AZR 309/22).
28.03.2023

Aufatmen bei Empfängern von Corona-Soforthilfen in NRW, die aufgefordert wurden, die im Frühling 2020 gewährten Hilfen ganz oder teilweise zurückzuzahlen: Die Rückforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 17. März 2023 entschieden (Az.: 4 A 1986/22 u.a.). Lediglich nicht benötigte Corona-Hilfen darf das Land demnach zurückfordern und neue Schlussbescheide erlassen.
01.03.2023

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.
10.02.2023

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus wurde kontrovers diskutiert. Die Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zwar Ende 2022 ausgelaufen, ihre Folgen sind aber noch spürbar. So entschied das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2023, dass eine ungeimpfte Köchin in einem Seniorenheim Anspruch auf Lohnnachzahlung hat, nachdem sie unbezahlt freigestellt worden war (Az.: 4 Ca 688/22).
02.02.2023

Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).