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Corona - Pfleger hat ohne Impfung keinen Anspruch auf Beschäftigung

Seit Mitte März gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kliniken, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen. Die Mitarbeiter müssen nachweisen, dass sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Wer ungeimpft ist, hat keinen Anspruch auf Beschäftigung, hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 11. August 2022 entschieden (Az.: 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22).

Geklagt hatten zwei Pfleger eines Seniorenheims, die sich nicht gegen das Corona-Virus haben impfen lassen und darum von der Heimleitung von der Arbeit freigestellt wurden. Begründet wurde die Freistellung mit der seit 15. März 2022 bestehenden einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz. Demnach müssen u.a. Menschen, die in Seniorenheimen oder ähnlichen Einrichtungen arbeiten einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Dagegen hatten die beiden Pfleger im Eilverfahren am Arbeitsgericht Gießen geklagt. Das Gericht hatte die Anträge mit Urteilen vom 12. April 2022 jedoch zurückgewiesen. Das allgemeine Schutzinteresse der Bewohner sei höher einzuschätzen als das Beschäftigungsinteresse der Pfleger und die Freistellung daher gerechtfertigt, so das ArbG Gießen.

Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht in Frankfurt nun bestätigt. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Das Interesse der Bewohner des Seniorenheims vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pfleger, ihre Tätigkeit ausüben zu können. Sie hätten daher keinen Anspruch darauf, ihre Beschäftigung auszuüben, so das LAG. Die Urteile sind rechtskräftig.

Eine Entscheidung, ob die Pflegekräfte Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, fällte das Gericht nicht. „Kann ein Mitarbeiter sich aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen, dürfte er im Fall einer Freistellung Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Wer sich nicht impfen lassen möchte, dürfte keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, da er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt. Das muss immer im Einzelfall geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mehr Informationen zu Corona und Arbeitsplatz hat die Kanzlei unter https://www.corona-rechtlich.de/arbeitsrecht zusammengefasst

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Während der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Veranstaltungen abgesagt und Verträge gekündigt. Gebuchte Dienstleister können trotzdem einen Anspruch auf Vergütung haben, wie ein Urteil des Bundesgerichthofs vom 27. April 2023 zeigt (Az. VII ZR 144/22).

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Corona-Virus geimpft war, rechtmäßig war. Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das BAG klar, dass die Kündigung zum Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft gerechtfertigt war (Az. 2 AZR 309/22).

Aufatmen bei Empfängern von Corona-Soforthilfen in NRW, die aufgefordert wurden, die im Frühling 2020 gewährten Hilfen ganz oder teilweise zurückzuzahlen: Die Rückforderungen des Landes Nordrhein-Westfalen sind rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 17. März 2023 entschieden (Az.: 4 A 1986/22 u.a.). Lediglich nicht benötigte Corona-Hilfen darf das Land demnach zurückfordern und neue Schlussbescheide erlassen.

Während der Corona-Pandemie gab es zwar u.a. für Pflegekräfte eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter dürfte jedoch in vielen Fällen zu Unrecht erfolgt sein. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Februar 2023 (Az.: 7 Sa 67/22). Demnach ist Voraussetzung für eine Freistellung, dass das Gesundheitsamt zuvor ein Tätigkeitsverbot verhängt hat.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus wurde kontrovers diskutiert. Die Impfpflicht für Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zwar Ende 2022 ausgelaufen, ihre Folgen sind aber noch spürbar. So entschied das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 11. Januar 2023, dass eine ungeimpfte Köchin in einem Seniorenheim Anspruch auf Lohnnachzahlung hat, nachdem sie unbezahlt freigestellt worden war (Az.: 4 Ca 688/22).

Während der Corona-Pandemie haben viele Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit genutzt, Steuerzahlungen zinslos stunden zu lassen. Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 26. Oktober 2022 entschieden, dass auch Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, wenn sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die ein Anspruch auf zinslose Stundung bestand (Az.: 13 K 1920/21).