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Drohendes Dieselfahrverbot in München

Die Stadt München muss das Fahrverbot für Dieselfahrzeuge verschärfen. Das hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. März 2024 entschieden. Damit droht auch Dieselfahrzeugen mit der Schadstoffklasse Euro 5 ein Fahrverbot in München.

Ziel des Dieselfahrverbots in München ist eine Verbesserung der Luftqualität. Der zulässige Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft soll im Jahresmittel nicht überschritten werden. Für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 4 und schlechter gibt es deshalb schon seit dem 1. Februar 2023 auf einigen Strecken in München ein Fahrverbot, das im Oktober 2023 eigentlich auch auf Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5 ausgeweitet werden sollte. Diese Ausweitung wurde aber zwischenzeitlich ausgesetzt bzw. aufgehoben und der Luftreinhalteplan für München geändert.

Dagegen klagten die Deutsche Umwelthilfe und der Verkehrsclub Deutschland, da der Grenzwert für Stickstoffdioxid entgegen anderslautenden Prognosen weiterhin überschritten werde.

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gab den Klägern recht und entschied, dass die Stadt München ihren Luftreinhalteplan erneut fortschreiben müsse. Dabei geht es um zwei Straßenabschnitte, an denen der Stickoxid-Ausstoß weiter zu hoch ist. Betroffen ist ein Abschnitt der Landshuter Allee, auf dem für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 4 und schlechter bereits ein Fahrverbot gilt. Dieses reicht nach Überzeugung des BayVGH jedoch nicht aus, um den Stickstoffdioxid-Grenzwert einzuhalten. Die Stickstoffdioxid-Belastung an der Landshuter Allee lag 2023 im Durchschnitt immer noch bei 45 Mikrogramm – bundesweit der schlechteste Wert. An der Moosacher Straße lag der Wert bei 42 Mikrogramm und damit ebenfalls über dem zulässigen Grenzwert.

Der BayVGH machte deutlich, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit der Grenzwert unterschritten wird. Der Stadtrat müsse entscheiden, ob dafür eine streckenbezogene Ausweitung des bereits bestehenden Fahrverbots auf Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm 5 ausreicht oder ob ein zonales Verbot für die gesamte Umweltzone nötig ist. Eine Ausweitung des zonalen Fahrverbots lasse sich aber am schnellsten umsetzen. Zudem lasse sich ein streckenbezogenes Fahrverbot auch nur schwer kontrollieren, so der BayVGH.

Fahrer von Dieselfahrzeugen mit der Schadstoffklasse Euro 5 müssen sich wohl auf Fahrverbote einstellen. Damit einhergehend ist auch ein weiterer Wertverlust für die betroffenen Diesel zu erwarten.

Für viele Dieselfahrer, deren Fahrzeuge vom Abgasskandal betroffen sind, hat sich aber insbesondere auch durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 die Möglichkeit eröffnet, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann, wenn der Fahrzeughersteller nur fahrlässig gehandelt hat. „Dadurch lassen sich Schadenersatzansprüche insbesondere bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster bei der Abgasreinigung besser durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Eine andere Option ist der Widerruf des Autokredits. Häufig liegt zwischen dem Kaufvertrag und dem Kreditvertrag zur Finanzierung des Autokaufs ein sog. verbundenes Geschäft vor. Das hat zur Folge, dass durch den erfolgreichen Widerruf des Kreditvertrags auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.