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Fahrverbot möglich - EuGH verurteilt Deutschland wegen Abgasbelastung

Die Stickoxid-Belastung ist in zahlreichen deutschen Städten zu hoch. Das hat die Bundesregierung nun auch von höchster Stelle schwarz auf weiß. Der EuGH verurteilte Deutschland am 3. Juni 2021, weil die Grenzwerte für Stickstoffdioxid systematisch und anhaltend überschritten wurden. Zudem habe es die Regierung versäumt, in den 26 betroffenen Gebieten rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Belastung zu reduzieren, stellte der Europäische Gerichtshof fest (Az.: C-635/18).

Die Entscheidung des EuGH betrifft die Stickoxid-Belastung in den Jahren 2010 bis 2016. In diesem Zeitraum sei der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid in 26 der 89 beurteilten Gebiete überschritten worden. 2016 lagen die Werte in allen 26 Gebieten zwischen 2,5 und 105 Prozent über dem zulässigen Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter. In den Ballungsräumen Stuttgart und Region Rhein-Main sei zudem auch anhaltend der Stundengrenzwert für NO2 überschritten worden. Die EU-Kommission hatte 2018 neben Deutschland auch Frankreich und Großbritannien verklagt, weil die Grenzwerte nicht eingehalten würden und nach europäischem Recht solche Überschreitungen so schnell wie möglich beendet werden müssen.

Die Überschreitungen allein hätten allerdings noch nicht zu einer Verurteilung geführt, so der EuGH. Hinzu kam aber, dass Deutschland es offenkundig versäumt habe, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergriffen, um die Überschreitung der Grenzwerte in den 26 Gebieten so kurz wie möglich zu halten. Zu den betroffenen Gebieten gehörten u.a. Berlin, Hamburg, München und Stuttgart. Eine Strafe oder Sanktionen bringt das Urteil des EuGH zunächst nicht mit sich.

Inzwischen haben sich die Stickoxid-Werte in vielen Städten verbessert. Auch wegen der Corona-Pandemie ist die Belastung 2020 spürbar zurückgegangen und die Grenzwerte wurden nur noch in sechs Städten verfehlt – darunter Hamburg, München und Stuttgart.

„Das Urteil des EuGH hat zwar keine direkten Auswirkungen, dennoch könnte es Dieselfahrer treffen. Besonders in den Städten, in denen die Grenzwerte nach wie vor gerissen werden, z.B. in Stuttgart, ist das Thema Diesel-Fahrerbote natürlich nicht vom Tisch. Hier könnten weitere Einschränkungen auf Dieselfahrer zukommen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Zudem könnte der Verkehr und damit die Stickoxid-Belastung bei einem Abflauen der Corona-Pandemie auch in anderen Städten wieder zunehmen.

Dieselfahrer können aber handeln, bevor weitere Fahrverbote oder möglicherweise sogar Stilllegungen der Fahrzeuge drohen. Ist ihr Diesel vom Abgasskandal betroffen, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Eine andere Möglichkeit kann der Widerruf der Autofinanzierung sein. „Nach einem erfolgreichen Widerruf werden sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

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Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

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