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Haftung der Audi AG im Abgasskandal bleibt bestehen

An der Haftung der Audi AG im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit 3-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 896 oder EA 897 hat sich nichts geändert. Audi muss als Hersteller dieser Motoren für die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen gerade stehen.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2021 hat diesbezüglich bei manchen Autokäufer für Verunsicherung gesorgt (Az.: VI ZR 505/19). Der BGH hatte hier ein Urteil gegen Audi bei einem Audi A6 mit dem kleineren Dieselmotor EA 189 aufgehoben und den Fall an das OLG Naumburg zurückverwiesen. Der BGH stellte nicht in Frage, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Anschalteinrichtung verwendet und der Kläger dadurch geschädigt wurde. Fraglich sei aber, ob die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sich auf die VW AG als Herstellerin des Motors beschränkt oder auch die Audi AG trifft. In dem Verfahren vor dem OLG Naumburg sei nicht nachgewiesen worden, dass auch Vertreter der Audi AG von den Abgasmanipulationen Kenntnis hatten.

„Der BGH hat mit diesem Urteil keineswegs die Schadenersatzansprüche im Abgasskandal in Frage gestellt. Vielmehr geht es um die Frage, ob nur VW als Herstellerin des Motors EA 189 in der Haftung steht oder auch die Autobauer wie Audi AG, die diesen Motor in ihre Fahrzeuge eingebaut haben“, stellt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte klar.

Zudem ging es vor dem BGH auch nur um die Haftung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189. Bei den größeren Dieselmotoren mit 3 Litern Hubraum und mehr verhält es sich genau andersherum. Hier wurden die Motoren von der Audi AG entwickelt und hergestellt. Diese Motoren des Typs EA 896 oder EA 897 wurden nicht nur bei diversen Audi-Modellen, sondern z.B. auch im Porsche Macan, Porsche Cayenne oder VW Touareg verwendet. Für Fahrzeuge mit diesem Motor gab es bereits zahlreiche Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamts wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen.

„Hier steht Audi in der Haftung. Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass Audi in diesen Fällen Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten muss. Daran hat das BGH-Urteil vom 8. März 2021 überhaupt nichts geändert. Schadenersatzansprüche sollten gegen den Hersteller des betroffenen Motors geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Brüllmann.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).