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Keine Verjährung - OLG Oldenburg bestätigt Anspruch auf Schadenersatz im Abgasskandal

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 2. März 2021 bestätigt, dass geschädigte Käufer im VW-Abgasskandal immer noch Anspruch auf Schadenersatz haben (Az.: 12 U 161/20). Bei diesem sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB tritt die Verjährung erst nach zehn Jahren ein. „Es bestehen damit weiterhin gute Chancen, auch im ursprünglichen Abgasskandal um Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 189 Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Verjährungsfrist im VW-Abgasskandal beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der geschädigte Käufer Kenntnis von der Betroffenheit seines Autos erlangt hat. Wann genau diese Kenntnis vorausgesetzt werden kann, ist umstritten. Viele Gerichte gehen davon aus, dass die Kenntnis mit dem Erhalt des Rückrufschreibens vorausgesetzt werden kann.

Demnach wären Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal in vielen Fällen verjährt. Geschädigte Käufer können dennoch weiterhin Schadenersatzansprüche durchsetzen. Das Landgericht Karlsruhe hat bereits mit Urteil vom 4. Dezember 2020 entschieden, dass geschädigte Käufer immer noch einen Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB haben - auch wenn die eigentliche Verjährung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bereits eingetreten ist (Az.: 4 O 195/20).

Auch das OLG Oldenburg hat nun diesen Restschadenersatzanspruch bestätigt. § 852 BGB besagt im Wesentlichen, dass derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Schadenersatzanspruchs noch zur Herausgabe seiner ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung.

In dem Fall vor dem OLG Oldenburg hatte der Käufer eines von Abgasmanipulationen betroffenen VW Caddy erst 2020 Schadenersatzklage eingereicht. Das OLG Oldenburg stellte zwar fest, dass der Schadenersatzanspruch aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt sei. Allerdings könne sich der Kläger immer noch auf den Herausgabeanspruch nach § 852 BGB berufen. VW muss demnach Schadenersatz leisten. Das OLG Oldenburg hat die Revision zugelassen.

„Das Urteil dürfte wegweisend sein. Es zeigt, dass auch im ursprünglichen Abgasskandal um den Dieselmotor EA 189 immer noch Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.