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LG Augsburg: Käufer eines VW Golf erhält Schadensersatz ohne Nutzungsentschädigung

Das Landgericht Augsburg bleibt seiner Linie im Abgasskandal treu. Es hält VW aufgrund der Abgasmanipulationen für schadensersatzpflichtig und spricht dem Autobauer darüber hinaus auch den Anspruch auf einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer ab.

Schon im November 2018 hatte das Landgericht Augsburg für Aufsehen gesorgt. Mit Urteil vom 14.11.2018 hatte es entschieden, dass VW einen vom Abgasskandal betroffenen Golf Diesel zurücknehmen und dem Käufer den vollen Kaufpreis erstatten muss. Eine Nutzungsentschädigung dürfe VW nicht einbehalten, denn ein Wertersatz entspreche nicht dem Gedanken des Schadensersatzes nach einer sittenwidrigen Schädigung (Az.: 021 O 4310/16).

An dieser Argumentation hielt das LG Augsburg auch bei einem weiteren Verfahren zum Abgasskandal im Dezember fest (Az.: 021 O 3267/17). Diesmal ging es um die Klage eines Verbrauchers, der einen Golf TDI 1,6 Liter für rund 24.000 Euro gekauft hatte. Wie sich später herausstellte, war das Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen und der Verbraucher zog vor Gericht. Das LG Augsburg stellte sich auf seine Seite. VW habe die Kunden durch den Einsatz der Manipulationssoftware sittenwidrig getäuscht und sei daher schadensersatzpflichtig. Der Kläger habe Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, d.h. er kann das Fahrzeug zurückgegen und VW muss den Kaufpreis erstatten. Einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer dürfe VW nicht einbehalten.

„Auch wenn VW gegen die Urteile Berufung einlegen kann, ist der Standpunkt des Landgerichts Augsburg nur konsequent: Wer den Schaden angerichtet und die Kunden getäuscht hat, muss auch für den Schaden aufkommen. Einen Anspruch auf Wertersatz gibt es dann nicht. Auch wenn VW noch Berufung einlegen kann, zeigen die Urteile, dass umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen VW oder auch die Konzerntöchter Audi, Porsche, Seat und Skoda geltend gemacht werden können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Viele Schadensersatzansprüche sind auch noch nicht zum 31.12.2018 verjährt, sondern können nach wie vor geltend gemacht werden.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.