Rückrufservice

LG Gießen: Schadenersatz für VW T6 im Abgasskandal

Im Abgasskandal häufen sich die verbraucherfreundlichen Urteile beim VW „Bulli“ T6. Nun hat auch das Landgericht Gießen mit Urteil vom 25. März 2021 dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 5 O 450/20).

In dem Verfahren vor dem LG Gießen ging es um einen VW T6 Multivan 2,0 TDI. In dem „Bulli“ ist der Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut. Der Kläger hatte den T6 als Gebrauchtwagen gekauft. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung machte er Schadenersatzansprüche geltend und hatte mit seiner Klage Erfolg.

Das LG Gießen kam zu der Überzeugung, dass in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Diese sorge dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus des NEFZ optimiert wird und so die Grenzwerte beim Emissionsausstoß eingehalten werden. Im Straßenverkehr werde dann jedoch in einen anderen Betriebsmodus geschaltet. Folge sind steigende Abgaswerte.

Eine Funktion, die den Prüfstand erkennt und im Prüfzyklus eine vom normalen Straßenverkehr abweichende Abgasbehandlung aufweist, um die Grenzwerte beim Stickoxid-Ausstoß einzuhalten, sei unzulässig, so das Gericht. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

In einem vergleichbaren Fall hat zuletzt auch das Landgericht Aachen mit Urteil vom 19. Februar 2021 einem Bulli-Käufer Schadenersatz zugesprochen (Az.: 7 O 274/20). Auch in diesem Verfahren ging es um einen VW T6 Multivan 2,0 TDI mit dem Dieselmotor EA 288 und der Abgasnorm Euro 6.

„Der Bulli ist nicht vom Abgasskandal verschont geblieben. Geschädigte Käufer haben Anspruch auf Schadenersatz. Die Zahl verbraucherfreundlicher Urteile sowohl beim T5 als auch beim T6 steigt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. So hat Rechtsanwalt Gisevius beispielsweise Schadenersatzansprüche für T6-Fahrer an den Landgerichten München und Heilbronn durchgesetzt. Mehr dazu unter https://www.oeltod-anwalt.de/

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.