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LG Stuttgart - Noch keine Verjährung im VW-Abgasskandal (EA189)

Das Thema Verjährung taucht im VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 immer wieder auf. Wie schon einige andere Gerichte zuvor hat auch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 14. September 2020 entschieden, dass die Schadenersatzansprüche eines geschädigten VW-Kunden noch nicht verjährt sind (Az. 3 O 238/20). VW sei wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet, so das LG Stuttgart.

Das Fahrzeug des Klägers, ein VW Tiguan mit dem Motor EA 189, war wie Millionen anderer Autos des VW-Konzerns von den Abgasmanipulationen betroffen. Nachdem der Abgasskandal im September 2015 aufgeflogen war, erhielt der Kläger 2016 einen verpflichtenden Rückruf für seinen Pkw, damit die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden kann. Da der Kläger dem Rückruf nicht folgte, wurde er 2017 schriftlich darauf hingewiesen, dass seinem Fahrzeug ohne Software-Update der Verlust der Zulassung droht. 2020 reichte er schließlich seine Schadenersatzklage ein.

VW wollte sich in dem Verfahren auf Verjährung der Ansprüche berufen. Der Kläger habe spätestens durch den Rückruf 2016 Kenntnis gehabt, dass sein Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist. Aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist seien seine Ansprüche damit spätestens Ende 2019 verjährt gewesen.

Das LG Stuttgart folgte dieser Argumentation nicht. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei entscheidend, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass VW sittenwidrig gehandelt hat. Diese Kenntnis sei aber erst eingetreten als der Kläger 2017 darauf hingewiesen wurde, dass seinem Fahrzeug der Verlust der Betriebszulassung droht. Denn gerade der Gesichtspunkt der Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung lasse das Verhalten von VW sittenwidrig erscheinen, führte das Gericht aus. Da der Kläger erst 2017 Kenntnis von der Sittenwidrigkeit erlangt hat, sind seine Ansprüche auch nicht verjährt. Die Verjährung tritt damit erst Ende 2020 ein.

„Verschiedene andere Gerichte haben bereits entschieden, dass die Verjährungsfrist frühestens Ende 2017 begann. Schadenersatzansprüche können demnach noch bis Ende 2020 geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Wichtig: Das Thema Verjährung ist nur bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem kleineren Dieselmotor EA 189 aktuell. Beim Nachfolgemotor EA 288 oder den größeren 3-Liter-Dieselmotoren droht noch keine Verjährung.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.