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LG Stuttgart - Noch keine Verjährung im VW-Abgasskandal (EA189)

Das Thema Verjährung taucht im VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 immer wieder auf. Wie schon einige andere Gerichte zuvor hat auch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 14. September 2020 entschieden, dass die Schadenersatzansprüche eines geschädigten VW-Kunden noch nicht verjährt sind (Az. 3 O 238/20). VW sei wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet, so das LG Stuttgart.

Das Fahrzeug des Klägers, ein VW Tiguan mit dem Motor EA 189, war wie Millionen anderer Autos des VW-Konzerns von den Abgasmanipulationen betroffen. Nachdem der Abgasskandal im September 2015 aufgeflogen war, erhielt der Kläger 2016 einen verpflichtenden Rückruf für seinen Pkw, damit die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden kann. Da der Kläger dem Rückruf nicht folgte, wurde er 2017 schriftlich darauf hingewiesen, dass seinem Fahrzeug ohne Software-Update der Verlust der Zulassung droht. 2020 reichte er schließlich seine Schadenersatzklage ein.

VW wollte sich in dem Verfahren auf Verjährung der Ansprüche berufen. Der Kläger habe spätestens durch den Rückruf 2016 Kenntnis gehabt, dass sein Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist. Aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist seien seine Ansprüche damit spätestens Ende 2019 verjährt gewesen.

Das LG Stuttgart folgte dieser Argumentation nicht. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei entscheidend, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass VW sittenwidrig gehandelt hat. Diese Kenntnis sei aber erst eingetreten als der Kläger 2017 darauf hingewiesen wurde, dass seinem Fahrzeug der Verlust der Betriebszulassung droht. Denn gerade der Gesichtspunkt der Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung lasse das Verhalten von VW sittenwidrig erscheinen, führte das Gericht aus. Da der Kläger erst 2017 Kenntnis von der Sittenwidrigkeit erlangt hat, sind seine Ansprüche auch nicht verjährt. Die Verjährung tritt damit erst Ende 2020 ein.

„Verschiedene andere Gerichte haben bereits entschieden, dass die Verjährungsfrist frühestens Ende 2017 begann. Schadenersatzansprüche können demnach noch bis Ende 2020 geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Wichtig: Das Thema Verjährung ist nur bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem kleineren Dieselmotor EA 189 aktuell. Beim Nachfolgemotor EA 288 oder den größeren 3-Liter-Dieselmotoren droht noch keine Verjährung.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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