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Mercedes Abgasskandal - LG Fulda verurteilt Daimler zu Schadenersatz

Im Abgasskandal hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Reihe verschiedener Mercedes-Modelle wegen einer sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zurückgerufen. Betroffene Mercedes-Kunden haben gute Aussichten Schadenersatz durchzusetzen, wie ein Urteil des Landgerichts Fulda vom 15. Oktober 2020 zeigt (Az.: 2 O 187/20).

Das KBA stufte die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems ein, die entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden muss. Auch das Modell des Klägers, ein Mercedes SLC 250 Diesel mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 war von so einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen. Seine Klage auf Schadenersatz hatte vor dem Landgericht Fulda Erfolg.

Daimler das Fahrzeug mit der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung in den Verkehr gebracht und potenzielle Käufer getäuscht. Denn konkludent habe Daimler damit erklärt, dass das Fahrzeug mit dem Motor OM 651 über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt. Dies sei aber tatsächlich nicht der der Fall. Da in dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, habe der Verlust der Zulassung gedroht, so das LG Fulda.

Dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, zeige schon der Rückruf des KBA. Diese Funktion sorge im Prüfmodus dafür, dass sich die Aufwärmung des Motoröls verzögert und so der Stickoxid-Ausstoß gesenkt wird. Im realen Straßenverkehr sei diese Funktion jedoch überwiegend deaktiviert, so dass der Stickoxid-Ausstoß erheblich steige, führte das Gericht aus. Wäre der im Normalverkehr aktive Modus auch im Prüfzyklus aktiv, hätte der Fahrzeugtyp den für die Typengenehmigung notwendigen Abgastest nicht bestanden, stellte das LG Fulda weiter klar.

Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch nicht hinreichend widerlegt. Insgesamt sei kein gravierender Unterschied zu der von VW verwendeten Abschalteinrichtung beim Dieselmotor EA 189 festzustellen. Der Unterschied sei nur, dass die VW verwendete Software erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die von Daimler verwendete Funktion beim Motor OM 651 sich außerhalb der Regelungsbedingungen wie sie auf dem Prüfstand aber nur selten in Normalverkehr vorkommen, abschaltet. Ein durchgreifender Unterschied zwischen der Prüfstandserkennung und dem Erkennen wesentlicher Randbedingungen des gesetzlichen Prüfverfahrens sei nicht zu erkennen, so das Gericht.

Im Ergebnis sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz. Der Kläger kann das Fahrzeug, das er zum Teil über ein Darlehen finanziert hatte, zurückgeben und erhält seine Anzahlung und die geleisteten Darlehensraten zurück. Von allen weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen sei der Kläger freizustellen, urteilte das LG Fulda. Lediglich für die gefahrenen Kilometer muss er sich eine Nutzungsentschädigung abziehen lassen.

„Immer mehr Gerichte kommen zu der Überzeugung, dass Daimler bei verschiedenen Modellen eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und schadenersatzpflichtig ist. Nach verschiedenen Landgerichten hat mit dem OLG Naumburg zuletzt auch ein Oberlandesgericht Daimler zu Schadensersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.

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