Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich mit Urteil vom 15. September 2021 im Mercedes-Abgasskandal verbraucherfreundlich positioniert (Az.: 3 U 36/21). Das OLG hob ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az.: 2-08 244/20) auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LG zurück.
In dem Verfahren geht es um einen Mercedes mit dem Dieselmotor des Typs OM 651. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung geltend. Die Funktion sorgt dafür, dass im Prüfmodus der Kühlmittelkreislauf kühler gehalten und die Erwärmung des Motoröls verzögert wird. Das führt zu einer Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist die Funktion jedoch kaum aktiv, d.h. die Temperatur steigt und der Ausstoß der Stickoxid-Emissionen erhöht sich.
Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und habe auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Durch die Verwendung dieser Funktion käme ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht, so das OLG.
Das Landgericht hätte den Vortrag des Klägers zur Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung daher nicht als unsubstantiiert zurückweisen dürfen, sondern hätte in die Beweisaufnahme einsteigen müssen. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, rügte das OLG Frankfurt. Das muss das LG Frankfurt nun nachholen und erneut prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat.
„Die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal wird zunehmend verbraucherfreundlich. Neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler bereits zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Hinsichtlich des vielfach verwendeten Thermofensters bei der Abgasreinigung hat der EuGH-Generalanwalt Rantos in seinem Schlussantrag vom 23. September 2021 deutlich gemacht, dass er Thermofenster für unzulässige Abschalteinrichtungen hält (Az.: C-128/20, C-134/20, C-145/20).
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