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Mercedes C 220 im Abgasskandal - LG Stuttgart spricht Schadenersatz zu

Der Käufer eines Mercedes C 220 kann im Abgasskandal sein Fahrzeug zurückgeben und Daimler muss ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.12.2020 entschieden (Az.: 16 O 469/20).

Der Kläger hatte den Mercedes C 220 Bluetec im Juni 2018 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. In dem Motor werde eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingesetzt, um die Stickoxid-Emissionen zu senken. Diese Funktion sei allerdings nur nahezu ausschließlich im Prüfmodus aktiviert, so dass der Stickoxid-Ausstoß im realen Straßenverkehr wieder steige. Es handele sich daher um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Gegenüber dem KBA sei diese Funktion im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens nicht offengelegt worden, so der Kläger.

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage weitgehend statt. Der Kläger sei durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz.

Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung ausgestattet, so das LG Stuttgart. Diese sei nur unter Bedingungen des Prüfzyklus NEFZ aktiv und werde abgeschaltet, wenn andere Bedingungen vorliegen. Dies führe dazu, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nur unter den Bedingungen des NEFZ und somit fast ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten und im realen Fahrbetrieb überschritten werden, führte das Gericht aus. Der Kläger habe dazu schlüssig vorgetragen.

Daimler habe trotz Aufforderung des Gerichts die genaue Funktionsweise der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und deren Auswirkungen auf den Stickoxid-Ausstoß nicht dargelegt. Den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung  habe Daimler somit nicht widerlegt, so das LG Stuttgart.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG Stuttgart.

Abgas-Skandal

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„Das Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt einmal mehr, dass ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Voraussetzung ist, im Abgasskandal Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Chancen dürften noch gestiegen sein, nachdem der EuGH am 17.12.2020 entschieden hat, dass Anschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig und nur wenige Ausnahmen möglich sind.

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Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.