Der Käufer eines Mercedes C 220 kann im Abgasskandal sein Fahrzeug zurückgeben und Daimler muss ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.12.2020 entschieden (Az.: 16 O 469/20).
Der Kläger hatte den Mercedes C 220 Bluetec im Juni 2018 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut.
Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. In dem Motor werde eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung eingesetzt, um die Stickoxid-Emissionen zu senken. Diese Funktion sei allerdings nur nahezu ausschließlich im Prüfmodus aktiviert, so dass der Stickoxid-Ausstoß im realen Straßenverkehr wieder steige. Es handele sich daher um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Gegenüber dem KBA sei diese Funktion im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens nicht offengelegt worden, so der Kläger.
Das Landgericht Stuttgart gab der Klage weitgehend statt. Der Kläger sei durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz.
Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung ausgestattet, so das LG Stuttgart. Diese sei nur unter Bedingungen des Prüfzyklus NEFZ aktiv und werde abgeschaltet, wenn andere Bedingungen vorliegen. Dies führe dazu, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nur unter den Bedingungen des NEFZ und somit fast ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten und im realen Fahrbetrieb überschritten werden, führte das Gericht aus. Der Kläger habe dazu schlüssig vorgetragen.
Daimler habe trotz Aufforderung des Gerichts die genaue Funktionsweise der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und deren Auswirkungen auf den Stickoxid-Ausstoß nicht dargelegt. Den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe Daimler somit nicht widerlegt, so das LG Stuttgart.
Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er das Auto bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG Stuttgart.
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„Das Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt einmal mehr, dass ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Voraussetzung ist, im Abgasskandal Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die Chancen dürften noch gestiegen sein, nachdem der EuGH am 17.12.2020 entschieden hat, dass Anschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig und nur wenige Ausnahmen möglich sind.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
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