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Mercedes GLK 200 CDI im Abgasskandal - LG Stuttgart spricht Schadenersatz zu

Das Landgericht Stuttgart hat Daimler im Abgasskandal ein weiteres Mal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 19. Oktober 2020 hat das LG Stuttgart entschieden, dass die Daimler AG einen Mercedes GLK 200 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 26 O 254/19).

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 200 CDI Blue Efficiency im Mai 2018 bei einem Händler als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Das Kraftfahrzeug-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell den verpflichtenden Rückruf an. Das KBA bemängelte die sog. Kühlmittel-Solltemperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger ließ das fällige Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klage hatte vor dem LG Stuttgart weitgehend Erfolg. Daimler habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei zum Schadenersatz verpflichtet, entschied das Gericht.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert dargelegt, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Solltemperaturregelung vorliege. Daimler hingegen habe nicht widerlegen können, dass die Funktion fast ausschließlich im Prüfmodus aktiv ist und nur dann der Emissionsausstoß entsprechend reduziert wird. Insbesondere habe Daimler auch den Rückrufbescheid des KBA für dieses Modell nicht vorgelegt. Bei der Funktion handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das Gericht aus. 

Dabei orientierte sich das LG Stuttgart auch an der Rechtsauffassung der EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston. Diese hatte Ende April in ihren Schlussanträgen zur Rechtssache C-693/18 deutlich gemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im realen Straßenverkehr zu einem höheren Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur zulässig, um unmittelbare Beschädigungsrisiken für den Motor abzuwehren. Funktionen, die Motor eher langfristig vor Verschleiß oder Verschmutzung schützen sollen, zählen hingegen nicht zu den zulässigen Ausnahmen.

Die verwendete Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung gehöre damit nicht zu den zulässigen Ausnahmen, so das LG Stuttgart. Der Kläger könne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs stehe ihm die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu.

„Für Daimler spitzt sich die Lage im Abgasskandal zu. Urteile gegen den Autobauer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung häufen sich.  Mit dem OLG Naumburg hat inzwischen auch ein Oberlandesgericht geurteilt, dass Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Schadenersatz verpflichtet ist“, sagt Rechtanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).