Die Daimler AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Mercedes GLK 350 leisten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. April 2021 entschieden (Az.: 48 O 110/20).
Der Kläger hatte den Mercedes GLK 350 CDI 4Matic im September 2015 gebraucht gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts liegt für das Modell zwar nicht vor, Daimler hat aber ein freiwilliges Software-Update angeboten.
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen u.a. in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verbaut seien.
Daimler wies die Vorwürfe zurück. Auch gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt seien im Typengenehmigungsverfahren die vom KBA erwarteten und erforderlichen Angaben zu den Emissionskontrollsystemen gemacht worden.
Mit der Argumentation kam Daimler beim Landgericht Stuttgart allerdings nicht durch. In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, so das Gericht.
In dem Fahrzeug sei eine Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabhängigen Abgasrückführung verbaut. Daimler habe eingeräumt, dass dieses sog. Thermofenster bewirke, dass die Abgasrückführung bei kühleren Außentemperaturen unter 10 Grad reduziert wird. Gleiches gelte bei höheren Außentemperaturen ab 29 Grad. Die Reduzierung der AGR-Rate könne, auch abhängig von weiteren Faktoren, zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führen, so das LG Stuttgart.
Nähere Einzelheiten zur Funktionsweise des Thermofensters habe die Daimler AG nicht vorgetragen. Insbesondere habe sie trotz Hinweises des Gerichts im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht aufgezeigt, welche konkreten Auswirkungen die Reduzierung der Abgasrückführung auf die Schadstoffemissionen hat.
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Das LG Stuttgart kam zu der Überzeugung, dass es sich bei dem Thermofenster um eine Abschalteinrichtung handelt, die auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Unerheblich sei dabei, im welchem Maß die Abgasrückführung verringert wird.
Zudem habe Daimler gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren keine näheren Angaben zur Funktionswiese des Thermofensters und den Auswirkungen auf den Emissionsausstoß gemacht, führte das LG Stuttgart weiter aus. Das KBA sei daher nicht in die Lage versetzt worden, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung umfassend zu prüfen.
Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass kein Rückruf des KBA vorliegt oder Daimler im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme ein Software-Update angeboten hat. Der Kläger könne daher Schadenersatz und die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse Daimler daher den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten, urteilte das LG Stuttgart.
„Die Chancen Schadenersatz gegen Daimler durchzusetzen, steigen weiter. Neben diversen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Ein Rückruf durch das KBA ist dabei keine Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.
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