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Mercedes GLK 350 - Schadenersatz im Abgasskandal

Die Daimler AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Mercedes GLK 350 leisten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. April 2021 entschieden (Az.: 48 O 110/20).

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 350 CDI 4Matic im September 2015 gebraucht gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 642 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts liegt für das Modell zwar nicht vor, Daimler hat aber ein freiwilliges Software-Update angeboten.

Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen u.a. in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verbaut seien.

Daimler wies die Vorwürfe zurück. Auch gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt seien im Typengenehmigungsverfahren die vom KBA erwarteten und erforderlichen Angaben zu den Emissionskontrollsystemen gemacht worden.

Mit der Argumentation kam Daimler beim Landgericht Stuttgart allerdings nicht durch. In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, so das Gericht.

In dem Fahrzeug sei eine Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabhängigen Abgasrückführung verbaut. Daimler habe eingeräumt, dass dieses sog. Thermofenster bewirke, dass die Abgasrückführung bei kühleren Außentemperaturen unter 10 Grad reduziert wird. Gleiches gelte bei höheren Außentemperaturen ab 29 Grad. Die Reduzierung der AGR-Rate könne, auch abhängig von weiteren Faktoren, zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führen, so das LG Stuttgart.

Nähere Einzelheiten zur Funktionsweise des Thermofensters habe die Daimler AG nicht vorgetragen. Insbesondere habe sie trotz Hinweises des Gerichts im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht aufgezeigt, welche konkreten Auswirkungen die Reduzierung der Abgasrückführung auf die Schadstoffemissionen hat.

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Das LG Stuttgart kam zu der Überzeugung, dass es sich bei dem Thermofenster um eine Abschalteinrichtung handelt, die auch nicht ausnahmsweise zulässig ist. Unerheblich sei dabei, im welchem Maß die Abgasrückführung verringert wird.

Zudem habe Daimler gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren keine näheren Angaben zur Funktionswiese des Thermofensters und den Auswirkungen auf den Emissionsausstoß gemacht, führte das LG Stuttgart weiter aus. Das KBA sei daher nicht in die Lage versetzt worden, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung umfassend zu prüfen.

Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass kein Rückruf des KBA vorliegt oder Daimler im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme ein Software-Update angeboten hat. Der Kläger könne daher Schadenersatz und die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse Daimler daher den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten, urteilte das LG Stuttgart.

„Die Chancen Schadenersatz gegen Daimler durchzusetzen, steigen weiter. Neben diversen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Ein Rückruf durch das KBA ist dabei keine Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

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Aktuelles

Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.

Audi muss im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen weiteren Rückruf unter dem Aktionscode 23BK starten. Diesmal sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 20. November 2024 Modelle des Audi A4, A6, A8 und Q7 der Baujahre 2005 bis 2010 betroffen.

Halter eines VW Caddy erhalten derzeit Post und werden aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Anlass für den Rückruf unter dem Aktionscode 23EN ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem der betroffenen Fahrzeuge.

Unter dem Aktionscode ARB9 bzw. ARC1 und ARC2 werden erneut Modelle des Porsche Cayenne in die Werkstatt gerufen. Grund für den Rückruf ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. November 2024 die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.

Auch bei VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 können im Abgasskandal Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. September 2024 bestätigt (Az.: VIa ZR 871/22).