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OLG FRANKFURT: VW MUSS IM ABGASSKANDAL SCHADENSERSATZ LEISTEN

Mit dem OLG Frankfurt a.M.  hat ein weiteres Oberlandesgericht entschieden, dass VW sich im Abgasskandal schadensersatzpflichtig gemacht hat. Mit Beschluss vom 25.09.2019 stellte das OLG Frankfurt fest, dass VW die Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und grundsätzlich haftet (17 U 45/19).

Der Käufer könne aufgrund der sittenwidrigen Schädigung die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. VW müsse den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstatten. Allerdings müsse sich der Käufer einen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Der Nutzungsersatz berechne sich anhand des Wertverlusts, den ein vergleichbares Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung während der Nutzungszeit erlitten hat. Die Höhe dieser Wertminderung müsse von einem Sachverständigen festgestellt werden, stellte das OLG Frankfurt in einem Beweisbeschluss klar.

Vor dem OLG Frankfurt ging es um die Klage eines Käufers, der 2009 einen VW Tiguan TDI mit dem Motor EA 189 erworben hatte. Als sich herausstellte, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, machte der Kläger Schadensersatzansprüche geltend.

Das OLG Frankfurt gab dem Kläger Recht. VW habe Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und in den Verkehr gebracht. Behörden und Kunden seien durch die Manipulationen getäuscht worden. Durch die Abgasmanipulationen habe die Gefahr bestanden, dass den Fahrzeugen die Betriebserlaubnis entzogen würde. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe bereits mit Abschluss des ungewollten Kaufvertrags einen Schaden erlitten. Dieser Schaden könne auch nicht durch das Aufspielen eines Software-Updates beseitigt werden, so das OLG Frankfurt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

„Mit dem OLG Frankfurt hat ein weiteres Oberlandesgericht entschieden, dass sich VW im Abgasskandal schadensersatzpflichtig gemacht hat. Vergleichbare Urteile gibt es z.B. auch vom OLG Karlsruhe, OLG Köln, OLG Koblenz oder dem OLG Hamm. Die Rechtsprechung hat sich im Abgasskandal eindeutig zu Gunsten der Verbraucher entwickelt. Das zeigt, dass gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Schadensersatzansprüche gegen VW können unabhängig vom Musterverfahren in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden. Kurzentschlossene können sich noch bis zum 30. September 2019 von der Musterklage abmelden, um ihre Ansprüche in einer Einzelklage geltend zu machen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: www.bruellmann.de/faelle/vw-abgasskandal/

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).