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OLG Hamburg: VW kann sich im Abgasskandal nicht auf unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen

Um Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal zu entgehen, berufen sich VW und andere Autohersteller zunehmend auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung. So leicht ist das allerdings nicht, machte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren deutlich. An einen unvermeidbaren Verbotsirrtum seien hohe Anforderung geknüpft und die habe VW nicht ausreichend dargelegt, entschied das OLG Hamburg mit Beschluss vom 23. November 2023 (Az.: 5 U 129/22). In dem Verfahren geht es um Schadenersatzansprüche bei einem VW T5.

Der BGH hat die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal mit Urteilen vom 26. Juni 2023 gesenkt. Demnach haftet der Autohersteller schon, wenn er nur fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. „Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung muss nicht mehr nachgewiesen werden. Das erleichtert z.B. bei Fahrzeugen mit Thermofenster die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Autohersteller müssen unvermeidbaren Verbotsirrtum beweisen

Nach der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH führen VW und andere Hersteller nun häufig an, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt und sie deshalb nicht in der Haftung stehen. „Vereinfacht gesagt behaupten VW und andere Hersteller, dass sie nicht davon ausgehen konnten, dass eine Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wird und sich diese irrtümliche Einschätzung auch nicht vermeiden ließ“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Autohersteller müssen aber auch beweisen, dass der Verbotsirrtum unvermeidbar war. Dieser Nachweis ist jedoch schwierig, denn die Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum sind hoch, wie die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt.

Thermofenster beim VW T5

In dem Verfahren geht es um einen VW T5 mit dem Dieselmotor des Typs EA 189. „Wie in vielen anderen Modellen auch, kommt in dem VW T5 unseres Mandanten ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Wir haben daher Schadenersatzansprüche geltend gemacht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

VW berief sich erwartungsgemäß auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, doch da spielte das OLG Hamburg nicht mit. Dabei folgte es der Rechtsprechung des BGH vom 25. September 2023 (Az.: VIa ZR 1/23). Demnach muss ein Autohersteller, der trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt hat, beweisen, dass sein Verhalten zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs nicht als fahrlässig zu bewerten ist. Beruft er sich dabei auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als auch die Unvermeidbarkeit nachweisen.

OLG Hamburg: VW legt Irrtum nicht dar

VW hätte darlegen müssen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter über die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im Irrtum befanden oder ihren Pflichten genügten. Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, gehe es um die Frage, ob die Abschalteinrichtung vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt wurde oder davon ausgegangen werden konnte, dass die Genehmigung erteilt werden würde. Diese Anforderungen an die Darlegung eines Verbotsirrtums habe VW nicht erfüllt, machte das OLG Hamburg klar.

„VW kann in einer Frist von drei Wochen zu dem Beschluss zwar noch Stellung beziehen. Der Beschluss des OLG Hamburg macht aber deutlich, dass sich VW und auch andere Hersteller nicht so einfach auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen können. Die Chancen auf Schadenersatz dürften dadurch weiter steigen. Das betrifft nicht nur den VW T5, sondern auch andere Modelle, die z.B. mit einem Thermofenster ausgestattet sind“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

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