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OLG Saarbrücken im Mercedes Abgasskandal - Daimler muss Farbe bekennen

Mercedes gerät im Abgasskandal immer weiter unter Druck. Wie schon zuvor das OLG Nürnberg mit Hinweis vom 12. Februar 2021 (Az.: 5 U 3555/20) hat nun auch das OLG Saarbücken die Daimler AG aufgefordert, die Karten auf den Tisch zu legen und sich im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu den Vorwürfen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu äußern.

Der Kläger in dem Verfahren vor dem OLG Saarbrücken macht Schadenersatzansprüche geltend, da in seinem Mercedes mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 eine unzulässige  Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet werde. Durch diese Funktion würden die Grenzwerte beim Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus zwar eingehalten. Im realen Straßenverehr sei die Funktion jedoch überwiegend nicht aktiv, so dass der Abgasausstoß steigt. Das Kraftfahrt.-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen Rückruf angeordnet.

Das OLG Saarbrücken forderte Daimler nun auf, sich zur Funktionswiese der Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung und zur Kommunikation mit dem KBA und zum Rückruf durch die Behörde zu äußern.

„Bislang hat Daimler in ähnlichen Verfahren nur größtenteils geschwärzte und damit unbrauchbare Dokumente vorgelegt. Wie schon andere Gerichte zuvor, lässt sich nun auch das OLG Saarbrücken auf diese Mauertaktik nicht mehr ein. Heißt: Daimler muss Farbe bekennen, wenn der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus dem Weg geräumt werden soll“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Druck auf Daimler im Abgasskandal nimmt zu, die verbraucherfreundlichen Entscheidungen häufen sich. Der EuGH hat beispielsweise mit Urteil vom 17.12.2020 klargemacht, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie zu einer Erhöhung des Emissionsausstoßes im realen Straßenbetrieb führen und die Oberlandesgerichte Naumburg (Az.: 8 U 8/20) und Köln (Az.: 7 U 35/20) haben Daimler im Abgasskandals bereits zu Schadenersatz verurteilt.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Zehn Prozent vom Kaufpreis erhält der Käufer eines Mercedes E 250 CDI Blue Efficiency Avantgarde im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden (Az. 13 U 32/24). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – 4.200 Euro. Das Urteil hat Frederick M.