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OLG Saarbrücken im Mercedes Abgasskandal - Daimler muss Farbe bekennen

Mercedes gerät im Abgasskandal immer weiter unter Druck. Wie schon zuvor das OLG Nürnberg mit Hinweis vom 12. Februar 2021 (Az.: 5 U 3555/20) hat nun auch das OLG Saarbücken die Daimler AG aufgefordert, die Karten auf den Tisch zu legen und sich im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu den Vorwürfen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu äußern.

Der Kläger in dem Verfahren vor dem OLG Saarbrücken macht Schadenersatzansprüche geltend, da in seinem Mercedes mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 eine unzulässige  Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet werde. Durch diese Funktion würden die Grenzwerte beim Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus zwar eingehalten. Im realen Straßenverehr sei die Funktion jedoch überwiegend nicht aktiv, so dass der Abgasausstoß steigt. Das Kraftfahrt.-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen Rückruf angeordnet.

Das OLG Saarbrücken forderte Daimler nun auf, sich zur Funktionswiese der Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung und zur Kommunikation mit dem KBA und zum Rückruf durch die Behörde zu äußern.

„Bislang hat Daimler in ähnlichen Verfahren nur größtenteils geschwärzte und damit unbrauchbare Dokumente vorgelegt. Wie schon andere Gerichte zuvor, lässt sich nun auch das OLG Saarbrücken auf diese Mauertaktik nicht mehr ein. Heißt: Daimler muss Farbe bekennen, wenn der Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus dem Weg geräumt werden soll“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Druck auf Daimler im Abgasskandal nimmt zu, die verbraucherfreundlichen Entscheidungen häufen sich. Der EuGH hat beispielsweise mit Urteil vom 17.12.2020 klargemacht, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie zu einer Erhöhung des Emissionsausstoßes im realen Straßenbetrieb führen und die Oberlandesgerichte Naumburg (Az.: 8 U 8/20) und Köln (Az.: 7 U 35/20) haben Daimler im Abgasskandals bereits zu Schadenersatz verurteilt.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.