Rückrufservice

Opel Abgasskandal - OLG München spricht Schadenersatz zu

Opel, bzw. General Motors, ist im Abgasskandal vom OLG München mit Urteil vom 30. November 2023 zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in einem Opel Insignia unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind und der Kläger daher Anspruch auf Schadenersatz hat.

Der Kläger hatte den Opel Insignia im Jahr 2016 zum Preis von rund 29.000 Euro erworben. Schadenersatzansprüche machte er geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Neben einem Thermofenster bei der Abgasreinigung werde auch eine AdBlue-Dosierstrategie verwendet. Dabei werde die Zuführung des Harnstoffs anhand verschiedener Parameter, u.a. Temperatur, reduziert. Im Ergebnis führten die Abschalteinrichtungen außerhalb eines definierten Temperaturfensters zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen.

Das OLG München entschied, dass der Kläger zwar keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe, gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 habe er aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. „Der BGH hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Zumindest Fahrlässigkeit liege hier vor, so dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz habe, entschied das OLG München.

Zur Begründung führte es aus, dass in dem Fahrzeug unstrittig zwei unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Dabei handele es sich um ein sog. Thermofenster bei der Abgasrückführung und eine so nicht zulässige u.a. temperaturabhängige AdBlue-Dosierung. Der EuGH habe bereits entschieden, dass Abschalteinrichtungen, die unter normalen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduzieren, unzulässig sind. Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sei für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung erteilt worden. Opel habe damit zumindest fahrlässig gehandelt.

Dem Kläger sei dadurch auch ein Schaden entstanden, so das OLG München. Denn es sei davon auszugehen, dass er bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. „Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises“, so Rechtsanwalt Gisevius. Das OLG München bezifferte den Schaden mit 10 Prozent des Kaufpreises. Der Kläger erhält somit rund 2.900 Euro Schadenersatz. Ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen. Zudem kann der Kläger das Fahrzeug behalten.

„Nachdem der BGH entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen. Dies gilt nicht nur bei Opel, sondern auch bei anderen Autoherstellern wie VW, Audi, Mercedes oder BMW“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.