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Opel Abgasskandal - OLG München spricht Schadenersatz zu

Opel, bzw. General Motors, ist im Abgasskandal vom OLG München mit Urteil vom 30. November 2023 zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in einem Opel Insignia unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind und der Kläger daher Anspruch auf Schadenersatz hat.

Der Kläger hatte den Opel Insignia im Jahr 2016 zum Preis von rund 29.000 Euro erworben. Schadenersatzansprüche machte er geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Neben einem Thermofenster bei der Abgasreinigung werde auch eine AdBlue-Dosierstrategie verwendet. Dabei werde die Zuführung des Harnstoffs anhand verschiedener Parameter, u.a. Temperatur, reduziert. Im Ergebnis führten die Abschalteinrichtungen außerhalb eines definierten Temperaturfensters zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen.

Das OLG München entschied, dass der Kläger zwar keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe, gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 habe er aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. „Der BGH hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Zumindest Fahrlässigkeit liege hier vor, so dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz habe, entschied das OLG München.

Zur Begründung führte es aus, dass in dem Fahrzeug unstrittig zwei unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Dabei handele es sich um ein sog. Thermofenster bei der Abgasrückführung und eine so nicht zulässige u.a. temperaturabhängige AdBlue-Dosierung. Der EuGH habe bereits entschieden, dass Abschalteinrichtungen, die unter normalen Betriebsbedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduzieren, unzulässig sind. Trotz der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sei für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung erteilt worden. Opel habe damit zumindest fahrlässig gehandelt.

Dem Kläger sei dadurch auch ein Schaden entstanden, so das OLG München. Denn es sei davon auszugehen, dass er bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Er habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. „Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises“, so Rechtsanwalt Gisevius. Das OLG München bezifferte den Schaden mit 10 Prozent des Kaufpreises. Der Kläger erhält somit rund 2.900 Euro Schadenersatz. Ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen. Zudem kann der Kläger das Fahrzeug behalten.

„Nachdem der BGH entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen. Dies gilt nicht nur bei Opel, sondern auch bei anderen Autoherstellern wie VW, Audi, Mercedes oder BMW“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Zehn Prozent vom Kaufpreis erhält der Käufer eines Mercedes E 250 CDI Blue Efficiency Avantgarde im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden (Az. 13 U 32/24). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – 4.200 Euro. Das Urteil hat Frederick M.