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Opel Abgasskandal: Rückruf für Opel Insignia, Zafira und Cascada vom VG Schleswig bestätigt

Opel hat im Abgasskandal eine Niederlage am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht kassiert. Das VG Schleswig bestätigte mit Urteil vom 23. Mai 2023, dass der Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für Modelle des Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi rechtmäßig ist und bei den Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen entfernt werden müssen (Az.: 3 A 3/20).

Das KBA hatte den Rückruf für Modelle des Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi mit Baujahr vor 2017 und der Abgasnorm Euro 6 bereits im Oktober 2018 angeordnet. Grund war, dass Opel unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat, die entfernt und Software-Updates aufgespielt werden müssen.

Opel hielt den Rückruf nicht für gerechtfertigt und legte rechtliche Schritte dagegen ein. Vor dem VG Schleswig kassierte der Autobauer jedoch eine Niederlage. Das Gericht machte deutlich, dass in den Fahrzeugen sog. Thermofenster bei der Abgasrückführung und Steuerung des SCR-Katalysators verbaut seien. Dabei handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen, die entfernt werden müssen. Das VG verwies dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-873/19 u.a.). In den Urteilen hatte der EuGH deutlich gemacht, dass Abschalteinrichtungen nur dann ausnahmsweise zulässig sein können, wenn sie den Motors unmittelbar vor Beschädigung schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs gewährleisten sollen. „Thermofenster, die den Motor eher langfristig vor Versottung schützen sollen, zählen demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen. Deutsche Gerichte sind bisher aber davon ausgegangen, dass das allein noch nicht für Schadenersatzansprüche ausreicht. Vielmehr müssten die Autohersteller auch vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, so der BGH. Das ist nach einem weiteren verbraucherfreundlichen Urteil des EuGH vom 21. März 2023 aber nicht mehr nötig (Az.: C-100/21). Demnach haben betroffene Autokäufer schon dann Schadenersatzansprüche, wenn der Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen auch nur fahrlässig verwendet hat. „Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass der Autohersteller mit Vorsatz gehandelt und die Schädigung der Autokäufer zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dadurch hat der EuGH die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal entscheidend gesenkt“, so Rechtsanwalt Gisevius. Der BGH hat inzwischen angedeutet, dass er sich der Rechtsprechung des EuGH anschließen wird.

Damit erleichtert sich die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal gegen Opel, aber auch andere Fahrzeughersteller wie VW oder Mercedes.

Das Urteil des VG Schleswig ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.