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Opel Abgasskandal: Rückruf für Opel Insignia, Zafira und Cascada vom VG Schleswig bestätigt

Opel hat im Abgasskandal eine Niederlage am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht kassiert. Das VG Schleswig bestätigte mit Urteil vom 23. Mai 2023, dass der Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für Modelle des Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi rechtmäßig ist und bei den Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen entfernt werden müssen (Az.: 3 A 3/20).

Das KBA hatte den Rückruf für Modelle des Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi mit Baujahr vor 2017 und der Abgasnorm Euro 6 bereits im Oktober 2018 angeordnet. Grund war, dass Opel unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat, die entfernt und Software-Updates aufgespielt werden müssen.

Opel hielt den Rückruf nicht für gerechtfertigt und legte rechtliche Schritte dagegen ein. Vor dem VG Schleswig kassierte der Autobauer jedoch eine Niederlage. Das Gericht machte deutlich, dass in den Fahrzeugen sog. Thermofenster bei der Abgasrückführung und Steuerung des SCR-Katalysators verbaut seien. Dabei handele es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen, die entfernt werden müssen. Das VG verwies dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-873/19 u.a.). In den Urteilen hatte der EuGH deutlich gemacht, dass Abschalteinrichtungen nur dann ausnahmsweise zulässig sein können, wenn sie den Motors unmittelbar vor Beschädigung schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs gewährleisten sollen. „Thermofenster, die den Motor eher langfristig vor Versottung schützen sollen, zählen demnach nicht zu den zulässigen Ausnahmen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen. Deutsche Gerichte sind bisher aber davon ausgegangen, dass das allein noch nicht für Schadenersatzansprüche ausreicht. Vielmehr müssten die Autohersteller auch vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, so der BGH. Das ist nach einem weiteren verbraucherfreundlichen Urteil des EuGH vom 21. März 2023 aber nicht mehr nötig (Az.: C-100/21). Demnach haben betroffene Autokäufer schon dann Schadenersatzansprüche, wenn der Autohersteller unzulässige Abschalteinrichtungen auch nur fahrlässig verwendet hat. „Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass der Autohersteller mit Vorsatz gehandelt und die Schädigung der Autokäufer zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dadurch hat der EuGH die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal entscheidend gesenkt“, so Rechtsanwalt Gisevius. Der BGH hat inzwischen angedeutet, dass er sich der Rechtsprechung des EuGH anschließen wird.

Damit erleichtert sich die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal gegen Opel, aber auch andere Fahrzeughersteller wie VW oder Mercedes.

Das Urteil des VG Schleswig ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.