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Porsche-Benziner im Abgasskandal unter Manipulationsverdacht

Erreicht der Abgasskandal nun auch Benzin-Modelle von Porsche? Porsche selbst geht jedenfalls dem Verdacht von Abgasmanipulationen bei Benzinern intern nach und hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), die Staatsanwaltschaft Stuttgart und Behörden in den USA informiert.

Bei dem Verdacht der Abgasmanipulationen geht es um Benziner der Baujahre 2008 bis 2013. Betroffen sind u.a. der Porsche Panamera und der Porsche 911, berichtete zuerst die „Bild am Sonntag“ über die Untersuchungen.

Besonders pikant ist, dass es um Veränderungen geht, die erst nach der Typengenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt sind. Es geht dabei ebenso um mechanische Bauteile wie um Software, die erst nachdem das KBA die Zulassung erteilt hat, verändert wurden. „Die Fahrzeuge hätten die Zulassung möglicherweise überhaupt nicht erhalten dürfen. Es sieht danach aus, dass Behörden und im Endeffekt auch die Verbraucher getäuscht wurden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart.

Bisher war Porsche mit den Diesel-Varianten der SUVs Cayenne und Macan in den Abgasskandal verwickelt. Nun deutet sich an, dass Abgasmanipulationen auch die Benziner und damit das Kerngeschäft des Sportwagenbauers treffen könnten. Nach einem Bericht des „Handelsblatt“ hat das KBA inzwischen umfangreiche Untersuchungen bei Porsche eingeleitet.

Nicht nur bei Porsche-Benzinern gibt es den Verdacht von Abgasmanipulationen. Auch Audi steht im Fokus. Hier deutet ein unabhängiges Gerichtsgutachten darauf hin, dass bei einem Audi Q5 mit Benzinmotor eine illegale Abschalteinrichtung verwendet wurde. Dabei geht es um eine Prüfstandserkennung. Anhand des Lenkwinkels soll das Fahrzeug erkennen, ob es sich im Prüfmodus  befindet und dann den Emissionsausstoß reduzieren, während im Straßenverkehr deutlich mehr Abgase in die Luft gepustet werden, wie Messungen des Gutachters zeigen.

„Die Anzeichen verdichten sich, dass auch bei Benzinern Abgaswerte manipuliert wurden. Ist das der Fall, können betroffene Fahrzeug-Halter genauso wie im Dieselskandal Schadensersatzansprüche geltend machen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

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Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.

Audi muss im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen weiteren Rückruf unter dem Aktionscode 23BK starten. Diesmal sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 20. November 2024 Modelle des Audi A4, A6, A8 und Q7 der Baujahre 2005 bis 2010 betroffen.

Halter eines VW Caddy erhalten derzeit Post und werden aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Anlass für den Rückruf unter dem Aktionscode 23EN ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem der betroffenen Fahrzeuge.

Unter dem Aktionscode ARB9 bzw. ARC1 und ARC2 werden erneut Modelle des Porsche Cayenne in die Werkstatt gerufen. Grund für den Rückruf ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. November 2024 die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.

Auch bei VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 können im Abgasskandal Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. September 2024 bestätigt (Az.: VIa ZR 871/22).