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Schadenersatz für VW T6 im Abgasskandal

Im Abgasskandal hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 9. Februar 2024 Schadenersatz bei einem VW T6 mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen. Das OLG wertete das Thermofenster in dem VW T6 als unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz (Az.: 15 U 1394/22).

Der Dieselmotor des Typs EA 288 ist der Nachfolger des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch beim EA 288 noch nicht erledigt. So hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren von BRÜLLMANN Rechtsanwälte mit Urteil vom 11. Dezember 2023 deutlich gemacht, dass bei einem VW T6 Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bestehen können. Trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit zumindest fahrlässig gehandelt. Mit Urteilen vom 26. Juni 2023 hatte der BGH bereits entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen können.

Dieser Rechtsprechung folgte das OLG Koblenz. Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den VW T6 gebraucht zum Preis von 24.000 Euro gekauft und machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend.

Abschalteinrichtungen sind unzulässig, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduzieren. Hier bewirke das Thermofenster nach Angaben von VW, dass die Abgasrückführung schon bei Temperaturen unter 12 Grad sukzessive reduziert wird. Damit werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon „unter Bedingungen, die bei normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind“ eingeschränkt. Somit sei das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, so das OLG Koblenz.

VW habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt, da davon ausgegangen werden könne, dass sie den Kaufvertrag bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, so das Gericht. VW habe sich schadenersatzpflichtig gemacht und könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, stellte das OLG Koblenz klar. „Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Käufer bei Fahrlässigkeit Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der im Ermessen des Gerichts zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das Fahrzeug kann der Käufer anders als bei einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Koblenz bezifferte den Differenzschaden mit 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 zeigt Wirkung. Insbesondere bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.