Rückrufservice

Schadenersatz für VW T6 im Abgasskandal

Im Abgasskandal hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 9. Februar 2024 Schadenersatz bei einem VW T6 mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen. Das OLG wertete das Thermofenster in dem VW T6 als unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz (Az.: 15 U 1394/22).

Der Dieselmotor des Typs EA 288 ist der Nachfolger des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich auch beim EA 288 noch nicht erledigt. So hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren von BRÜLLMANN Rechtsanwälte mit Urteil vom 11. Dezember 2023 deutlich gemacht, dass bei einem VW T6 Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bestehen können. Trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und damit zumindest fahrlässig gehandelt. Mit Urteilen vom 26. Juni 2023 hatte der BGH bereits entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen können.

Dieser Rechtsprechung folgte das OLG Koblenz. Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den VW T6 gebraucht zum Preis von 24.000 Euro gekauft und machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend.

Abschalteinrichtungen sind unzulässig, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Betriebsbedingungen reduzieren. Hier bewirke das Thermofenster nach Angaben von VW, dass die Abgasrückführung schon bei Temperaturen unter 12 Grad sukzessive reduziert wird. Damit werde die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon „unter Bedingungen, die bei normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind“ eingeschränkt. Somit sei das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, so das OLG Koblenz.

VW habe dennoch eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt, da davon ausgegangen werden könne, dass sie den Kaufvertrag bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, so das Gericht. VW habe sich schadenersatzpflichtig gemacht und könne sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, stellte das OLG Koblenz klar. „Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Käufer bei Fahrlässigkeit Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, der im Ermessen des Gerichts zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das Fahrzeug kann der Käufer anders als bei einer vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags behalten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das OLG Koblenz bezifferte den Differenzschaden mit 5 Prozent des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

„Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 zeigt Wirkung. Insbesondere bei Fahrzeugen mit einem Thermofenster lassen sich Schadenersatzansprüche nun besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0 800 000 1959
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.

Wegen erhöhten Stickoxid-Emissionen muss Volvo einen umfangreichen Rückruf durchführen. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt am 18. Dezember 2024 veröffentlichte, sind Modelle des Volvo S90, V90, XC60 und XC90 der Baujahre 2017 bis 2020 von dem Rückruf betroffen.

Für den VW Transporter veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im September 2024 einen Rückruf wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung. Da der Rückruf Fahrzeuge der Baujahre 2009 bis 2015 betrifft, ist davon auszugehen, dass es sich um den VW T5 handelt. Die betroffenen Fahrzeuge werden unter dem Code 23M4 zurückgerufen.

Der Abgasskandal hat den VW Phaeton erreicht. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 7. Januar 2025 veröffentlichte, muss VW weltweit mehr als 91.000 Phaeton der Baujahre 2004 bis 2008 zurückrufen. In Deutschland sind rund 9.400 VW Phaeton betroffen.

Immer mehr Diesel, insbesonders in der Schadstoffklasse Euro 6, scheitern an der Abgasuntersuchung. Die Grenzwerte in Bezug auf Feinstaub werden nicht eingehalten und nicht selten muss der Dieselpartikelfilter ausgetauscht werden. Allerdings: Es gibt Anzeichen, dass die Kosten dafür wohl vom Hersteller übernommen werden müssen.Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir gern zur Verfügung. Einen ausführlichen Artikel zum Thema können Sie hier lesen.