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Schadenersatz für VW Touran

Der Dieselskandal setzt sich bei Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 288 fort. Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 20. Mai 2021 entschieden, dass der Käufer eines VW Touran mit dem Dieselmotor EA 288 Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 011 O 530/20).

Der Dieselmotor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal hinlänglich bekannt gewordenen Motors EA 189. Das Thema Abgasmanipulationen hat sich allerdings auch bei diesem Motor nicht erledigt. Diverse Landgerichte haben VW inzwischen auch bei Fahrzeugen mit diesem Dieselmotor wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt. Auch das Landgericht Münster ist zu der Auffassung gekommen, dass VW eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat.

In dem Verfahren ging es um einen VW Touran 2,0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6. Bei der Abgasreinigung kommt ein SCR-Katalysator zum Einsatz. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. So werde die AdBlue-Zufuhr reduziert, was zu einem erhöhten Stickoxid-Ausstoß führe. 

Das Gericht folgte den Ausführungen des Klägers. VW habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können. Der Kläger habe Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Münster.

Die Liste verbraucherfreundlicher Urteile bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor WA 288 wird immer länger. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg VW zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. „Die Chancen auf Schadenersatz steigen, zumal auch der EuGH im Dezember 2020 entschieden hat, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie im Straßenverkehr zu einem höheren Emissionsausstoß führen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.