Rückrufservice

Schadenersatz für VW Transporter im Abgasskandal

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Das Urteil zeigt Wirkung. Das Landgericht Chemnitz folgte mit Urteil vom 31. August 2023 der Rechtsprechung des BGH und verurteilte VW zu Schadenersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei einem VW Transporter mit Dieselmotor des Typs EA 288.

Der Dieselmotor des Typs EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal hinlänglich bekannten Motors EA 189. Wie der Vorgänger wird er bei Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen hat sich aber auch bei dem Motor EA 288 nicht erledigt, wie u.a. das Urteil des LG Chemnitz vom 31. August 2023 zeigt.

Der Kläger hatte den VW Transporter 2,0 TDI mit dem Dieselmotor EA 288 als Neufahrzeug gekauft und zahlte dafür rund 37.900 Euro. In dem Modell kommt ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Das Thermofenster bewirkt, dass die Abgasreinigung in einem festgelegten Temperaturrahmen vollständig arbeitet, bei sinkenden oder sehr hohen Außentemperaturen aber reduziert wird. Folge ist, dass der Emissionsausstoß steigt. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

VW argumentierte, dass ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Das LG Chemnitz sah dies jedoch anders und orientierte sich an der Rechtsprechung des EuGH. Demnach seien Abschalteinrichtungen nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie den Motor unmittelbar vor Beschädigung schützen soll. Hingegen sei eine Abschalteinrichtung wie ein Thermofenster, das unter normalen Betriebsbedingungen den Großteil des Jahres aktiv ist, unzulässig.

Weiter hat der EuGH entschieden, dass der Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Anspruch auf Schadenersatz hat. Der BGH ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 entschieden, dass schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. Anders als bei Schadenersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, bei denen der Kaufvertrag komplett rückabgewickelt wird, besteht bei Fahrlässigkeit Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens. „Der Differenzschaden beträgt nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Vorteil ist, dass der Kläger das Auto behalten kann und eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erst dann angerechnet wird, wenn sie zusammen mit dem Restwert den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens sah das LG Chemnitz hier gegeben und bezifferte ihn auf zehn Prozent des Kaufpreises, also rund 3.790 Euro.

„Schadenersatzansprüche wegen Fahrlässigkeit bieten sich besonders bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster an, da den Autoherstellern hier nur schwer Vorsatz nachzuweisen ist. Bei anderen Abschalteinrichtungen kommen aber nach wie vor auch Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.