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Schadenersatz im Abgasskandal - Ansprüche vielfach noch nicht verjährt

Schadenersatzansprüche im Abgasskandal sind in vielen Fällen noch nicht verjährt und können nach wie vor geltend gemacht werden. Nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-100/21) und des Verwaltungsgerichts Schleswig (Az.: 3 A 113/18) sind die Chancen auf Schadenersatz sogar gestiegen. Auch bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 189, die vom ursprünglichen VW-Abgasskandal betroffen sind, können nach wie vor Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden. Das zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart (Az.: 13 U 152/22).

Grundsätzlich gilt im Abgasskandal die dreijährige Verjährungsfrist, d.h. die Ansprüche verjähren drei Jahre nachdem der Fahrzeughalter Kenntnis von seinem Anspruch erhalten hat. Diese Kenntnis wird in der Regel mit dem Erhalt eines Rückrufs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorausgesetzt. Der ursprüngliche Abgasskandal um Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda flog im Herbst 2015 auf und in den folgenden Monaten erhielten geschädigte Autobesitzer den Rückruf. Dementsprechend sind die Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB inzwischen verjährt. „Im Abgasskandal können aber auch Ansprüche auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs, vorausgesetzt, es wurde als Neuwagen erworben“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

OLG Stuttgart bestätigt Anspruch auf Restschadenersatz

Diesen Anspruch auf Restschadenersatz hat auch das OLG Stuttgart mit aktuellen Urteil bestätigt. In dem Fall ging es um einen VW Tiguan mit dem Skandalmotor EA 189, den die Klägerin 2013 als Neufahrzeug gekauft hatte. Das OLG entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB hat. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs und nach Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer kann die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Unzulässige Abschalteinrichtung trotz Software-Update

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen könnte auch bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189 wieder interessant werden. Nachdem auf die Fahrzeuge ein Software-Update aufgespielt wurde, sollten sie eigentlich wieder ordnungsgemäß unterwegs sein. Das VG Schleswig hat jedoch mit Urteil vom 20. Februar 2023 festgestellt, dass das Software-Update bei einem VW Golf eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung enthält. Nun droht dem Modell ein erneuter Rückruf oder im schlimmsten Fall der Verlust der Zulassung. „Es ist davon auszugehen, dass nicht nur beim VW Golf mit dem Software-Update ein Thermofenster aufgespielt wurde, sondern auch bei den anderen Modellen, die somit erneut mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterwegs wären“, so Rechtsanwalt Gisevius. Weitere Klagen sind am VG Schleswig anhängig.

EuGH: Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtung

Dass Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen, hat der EuGH schon mehrfach entschieden. In seiner aktuellen Entscheidung vom 21. März 2023 machte der EuGH aber zudem deutlich, dass für Schadenersatzansprüche der Verbraucher schon Fahrlässigkeit der Hersteller ausreicht. „In der deutschen Rechtsprechung wurde der Schadenersatzanspruch bislang erst dann gesehen, wenn dem Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässigen Anschalteinrichtung Vorsatz nachgewiesen wurde. Das wird nach der EuGH-Entscheidung nicht mehr nötig sein. Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wird dadurch erleichtert“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Thermofenster bei der Abgasreinigung sind weit verbreitet und wurden nicht nur von VW oder Mercedes, sondern auch von anderen Autobauern wie BMW oder Opel und ausländischen Herstellern verwendet. Geschädigte Käufer haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.