Die ADAC-Rechtsschutzversicherung muss im Abgasskandal bei Schadenersatzklagen gegen BMW die Kosten übernehmen. Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 30. März 2023, dass eine Klage hinreichende Aussichten auf Erfolg habe und der Rechtsschutzversicherer daher eintrittspflichtig sei (Az.: I-20 U 144/22).
Das Urteil des OLG Hamm zur Kostenübernahme bei Schadenersatzklagen gegen BMW wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist ein deutlicher Beleg, dass die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Wirkung zeigt. Der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass auch die sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung unzulässige Abschalteinrichtungen darstellen. Darüber hinaus hat er mit Urteil vom 21. März 2023 deutlich gemacht, dass sich der Autohersteller bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schon dann schadenersatzpflichtig gemacht hat, wenn er nur fahrlässig gehandelt hat (Az. C-100/21). „Vorsatz muss den Autoherstellern dementsprechend nicht mehr nachgewiesen werden. Das erleichtert die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Das sieht offenbar auch das OLG Hamm so. In dem Verfahren hatte der Kläger 2014 einen BMW X1 als Gebrauchtwagen gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen, u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung, verwendet würden. Ein solches Thermofenster bewirkt, dass innerhalb eines festgelegten Temperaturkorridors die Abgasreinigung vollständig arbeitet, jedoch bei sinkenden Außentemperaturen reduziert wird. Das hat zur Folge, dass der Stickoxid-Ausstoß steigt.
Die ADAC-Rechtsschutzversicherung verweigerte ihrem Kunden die Deckungszusage und begründete dies mit mangelnden Erfolgsaussichten einer Schadenersatzklage gegen BMW. Das OLG Hamm sprang dem Versicherungsnehmer allerdings zur Seite. Die Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten, so das OLG. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des EuGH, nach der auch Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen und die betroffenen Fahrzeughalter dementsprechend Schadenersatzansprüche haben. BMW habe nicht hinreichend bestritten, dass in dem Fahrzeug des Klägers ein Thermofenster zum Einsatz kommt. Daher habe die Schadenersatzklage hinreichende Erfolgsaussichten und die Rechtsschutzversicherung müsse die Kosten für den Rechtsstreit übernehmen, so das OLG Hamm.
„Thermofenstern sind weit verbreitet und wurden nicht nur von BMW, sondern auch von vielen anderen Autoherstellern wie bspw. VW, Audi oder Mercedes bei Dieselfahrzeugen eingesetzt. Betroffene Fahrzeughalter haben nach der Rechtsprechung des EuGH gute Chancen auf Schadenersatz. Auch der BGH hat bereits angedeutet, dass er sich der Rechtsprechung des EuGH anschließen wird, so Rechtsanwalt Gisevius.
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