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Schadensersatz im Abgasskandal - LG Frankenthal verurteilt Daimler bei Mercedes CLS 250 CDI

Vor rund einem Jahr musste Daimler im Abgasskandal Modelle des Mercedes GLK 220 CDI 4Matic auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zurückrufen. Die Behörde stufte die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung ein. Daimler hält die Funktion für zulässig und räumte ein, dass sie auch in anderen Mercedes-Modellen verwendet werde. Erwartungsgemäß folgten weitere Rückrufe. Vor wenigen Tagen hat das KBA den Rückruf erweitert hat und Daimler muss weltweit rund 170.000 Mercedes-Dieselfahrzeuge von der A-Klasse bis zur S-Klasse zurückrufen.

„Die betroffenen Halter haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchzusetzen, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal zeigt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach einem Urteil des LG Frankenthal vom 21.04.2020 muss Daimler einen Mercedes CLS 250 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten (Az.: 3 O 209/19).

In dem Fahrzeug wird die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet. Diese sorge dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß nur unter ganz bestimmten Bedingungen reduziert wird und sich die Außentemperaturen innerhalb von sechs Stunden nicht um mehr als drei Grad verändert. Solche Bedingungen könnten zwar auf dem Prüfstand hergestellt werden, im normalen Gebrauch seien sie aber unrealistisch, so das Gericht. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Daimler habe den Kläger durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, urteilte das LG Frankenthal.

Mit dieser Einschätzung steht das Landgericht Frankenthal offensichtlich nicht alleine da. Nur wenige Tage später erklärte die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag am 30. April, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen, die den Motor langfristig vor Verschleiß oder Verdreckung schützen sollen, seien keine zulässigen Ausnahmen, stellte sie klar.

„Auch wenn Daimler behauptet, dass Thermofenster oder die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zulässige Funktionen bei der Abgasreinigung und zum Schutz des Motors notwendig seien, dürften es dem Autobauer schwerfallen, die Gerichte von dieser Sichtweise zu überzeugen“ so Rechtsanwalt Gisevius.

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