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Schadensersatz im Abgasskandal - LG Frankenthal verurteilt Daimler bei Mercedes CLS 250 CDI

Vor rund einem Jahr musste Daimler im Abgasskandal Modelle des Mercedes GLK 220 CDI 4Matic auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zurückrufen. Die Behörde stufte die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung ein. Daimler hält die Funktion für zulässig und räumte ein, dass sie auch in anderen Mercedes-Modellen verwendet werde. Erwartungsgemäß folgten weitere Rückrufe. Vor wenigen Tagen hat das KBA den Rückruf erweitert hat und Daimler muss weltweit rund 170.000 Mercedes-Dieselfahrzeuge von der A-Klasse bis zur S-Klasse zurückrufen.

„Die betroffenen Halter haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchzusetzen, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal zeigt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach einem Urteil des LG Frankenthal vom 21.04.2020 muss Daimler einen Mercedes CLS 250 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten (Az.: 3 O 209/19).

In dem Fahrzeug wird die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet. Diese sorge dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß nur unter ganz bestimmten Bedingungen reduziert wird und sich die Außentemperaturen innerhalb von sechs Stunden nicht um mehr als drei Grad verändert. Solche Bedingungen könnten zwar auf dem Prüfstand hergestellt werden, im normalen Gebrauch seien sie aber unrealistisch, so das Gericht. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Daimler habe den Kläger durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, urteilte das LG Frankenthal.

Mit dieser Einschätzung steht das Landgericht Frankenthal offensichtlich nicht alleine da. Nur wenige Tage später erklärte die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag am 30. April, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen, die den Motor langfristig vor Verschleiß oder Verdreckung schützen sollen, seien keine zulässigen Ausnahmen, stellte sie klar.

„Auch wenn Daimler behauptet, dass Thermofenster oder die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zulässige Funktionen bei der Abgasreinigung und zum Schutz des Motors notwendig seien, dürften es dem Autobauer schwerfallen, die Gerichte von dieser Sichtweise zu überzeugen“ so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

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Aktuelles

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

Rund 3.800 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises erhält ein Käufer eines VW T6 im Abgasskandal zurück. Das hat das Landgericht Traunstein mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. 2 O 1871/25) entschieden. „Das Gericht ist unserer Auffassung gefolgt, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und unser Mandant zumindest fahrlässig geschädigt wurde“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der zum wiederholten Mal Schadenersatz bei einem VW T6 durchgesetzt hat.

Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.