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Schadensersatz im Abgasskandal - LG Frankenthal verurteilt Daimler bei Mercedes CLS 250 CDI

Vor rund einem Jahr musste Daimler im Abgasskandal Modelle des Mercedes GLK 220 CDI 4Matic auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zurückrufen. Die Behörde stufte die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung ein. Daimler hält die Funktion für zulässig und räumte ein, dass sie auch in anderen Mercedes-Modellen verwendet werde. Erwartungsgemäß folgten weitere Rückrufe. Vor wenigen Tagen hat das KBA den Rückruf erweitert hat und Daimler muss weltweit rund 170.000 Mercedes-Dieselfahrzeuge von der A-Klasse bis zur S-Klasse zurückrufen.

„Die betroffenen Halter haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche gegen Daimler wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchzusetzen, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal zeigt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Nach einem Urteil des LG Frankenthal vom 21.04.2020 muss Daimler einen Mercedes CLS 250 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten (Az.: 3 O 209/19).

In dem Fahrzeug wird die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet. Diese sorge dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß nur unter ganz bestimmten Bedingungen reduziert wird und sich die Außentemperaturen innerhalb von sechs Stunden nicht um mehr als drei Grad verändert. Solche Bedingungen könnten zwar auf dem Prüfstand hergestellt werden, im normalen Gebrauch seien sie aber unrealistisch, so das Gericht. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Daimler habe den Kläger durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet, urteilte das LG Frankenthal.

Mit dieser Einschätzung steht das Landgericht Frankenthal offensichtlich nicht alleine da. Nur wenige Tage später erklärte die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag am 30. April, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen, die den Motor langfristig vor Verschleiß oder Verdreckung schützen sollen, seien keine zulässigen Ausnahmen, stellte sie klar.

„Auch wenn Daimler behauptet, dass Thermofenster oder die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zulässige Funktionen bei der Abgasreinigung und zum Schutz des Motors notwendig seien, dürften es dem Autobauer schwerfallen, die Gerichte von dieser Sichtweise zu überzeugen“ so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).