Rückrufservice

Skoda Octavia ( EA 288 ) - LG Münster spricht Schadenersatz im Abgasskandal zu

Der Dieselskandal 2.0 um Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Motor EA 288 geht weiter. Nun hat auch das Landgericht Münster VW mit Urteil vom 29. Juli 2021 zu Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verurteilt (Az.: 11 O 12/21). In dem Verfahren ging es um einen Skoda Octavia.

Der Motor EA 288 hat die Nachfolge des durch den Abgasskandal hinlänglich bekannt gewordenen Motors EA 189 angetreten. Er wird bei Fahrzeugen der Konzernmarken VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt. Das Thema unzulässige Abschalteinrichtungen ist beim EA 288 nicht beendet. Eine Reihe von Gerichten ist inzwischen zu der Überzeugung gekommen, dass auch bei Fahrzeugen mit diesem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und hat VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt.

Nun hat sich auch das Landgericht Münster mit einer verbraucherfreundlichen Entscheidung eingereiht. In dem Verfahren ging es um einen Skoda Octavia, der mit dem Motor EA 288 ausgerüstet ist und noch über die Abgasnorm Euro 5 verfügt. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. In dem Fahrzeug komme die sog. Fahrkurvenerkennung zum Einsatz. Mit Hilfe dieser Funktion werde erkannt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Ist dies der Fall, werde die Abgasrückführungsrate erhöht und dadurch der Stickoxid-Ausstoß gesenkt. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr erfolge die Abgasreinigung allerdings in einen anderen Modus mit der Folge, dass der Stickoxid-Ausstoß ansteigt.

Das LG Münster folgte den Ausführungen des Klägers weitgehend. VW habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht entkräften können. Insbesondere habe VW nicht dargelegt, aus welchem anderen Grund die Fahrkurvenerkennung nötig sei.

Das Fahrzeug sei durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaft und der Kläger habe wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Gericht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Das Urteil des Landgerichts Münster ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Rechtsprechung im Abgasskandal auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 immer verbraucherfreundlicher wird. Neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg VW zu Schadenersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.