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VG Schleswig bestätigt: KBA muss im Abgasskandal Akteneinsicht gewähren

Im Abgasskandal wird viel gemauert und wichtige Unterlagen werden nicht offengelegt. Das gilt nicht nur für die Autobauer, sondern auch für das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Damit soll jetzt Schluss sein.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass die Behörde der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vollständige Einsicht in die Unterlagen zum VW-Dieselskandal im Herbst 2015 gewähren muss. Verweigert das KBA die Akteneinsicht, droht nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro.

Besonders pikant ist, dass es sich bei der zu gewährenden Akteneinsicht nicht nur um Unterlagen zum ursprünglichen Abgasskandal bei Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Dieselmotor EA 189 handelt, sondern auch um Unterlagen zum Nachfolgemotor EA 288. VW wollte die Herausgabe der Unterlagen verhindern und hat Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Klage nun als „offensichtlich unzulässig“ eingeordnet, wie die DUH mitteilt. Damit hat das KBA keinen Grund mehr, die Einsicht weiter zu verweigern. Eine jahrelange rechtliche Auseinandersetzung um die Gewährung der Akteneinsicht dürfte jetzt ein Ende gefunden haben.

Der Abgasskandal hat sich inzwischen auch auf Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Nachfolgemotor EA 288 ausgedehnt. Anders als beim EA 189 hat das KBA hier allerdings noch keinen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Gerichte sind hingegen auch bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 schon zu der Überzeugung gelangt, dass auch beim Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, und haben VW zu Schadenersatz verurteilt, u.a. auch das OLG Köln.

„Besonders interessant dürfte daher sein, was die Unterlagen des KBA zum EA 288 aussagen. Welche Angaben hat VW beispielsweise zur Funktionsweise des Thermofensters gemacht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der im Abgasskandal erfahrene Rechtsanwalt geht davon aus, dass durch die Akteneinsicht weitere interessante Details zum Abgasskandal zu Tage treten werden. „VW und KBA werden nicht grundlos über Jahre versucht haben, die Akteneinsicht zu verhindern“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten im Abgasskandal an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).