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VI ZR 5/20 - BGH entscheidet zu Kauf in Kenntnis des Abgasskandals

Der Bundesgerichtshof wird am 28. Juli 2020 im Verfahren zum Aktenzeichen VI ZR 5/20 zu einem sehr wichtigen Aspekt entscheiden: Es geht um die Schadensersatzansprüche der Käufer, die ihr Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen beim Dieselmotor des Typs EA 189 im September 2015 erworben haben. Er muss entscheiden, ob auch bei einem sog. Kauf in Kenntnis Schadensersatzansprüche bestehen.

Dass VW sich im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht hat, hat der BGH bereits mit Urteil vom 25. Mai entschieden (Az.: VI ZR 252/19). In diesem Verfahren haben die Karlsruher Richter allerdings noch nicht über die Frage entschieden, ob der Autobauer auch dann noch schadensersatzpflichtig ist, wenn der Verbraucher das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft hat.

Bisher urteilen die Gerichte in diesem Punkt uneinheitlich. Der BGH wird nun am 28. Juli voraussichtlich für klare Verhältnisse sorgen (Az.: VI ZR 5/20). In dem Verfahren geht es um die Schadensersatzklage eines Mannes, der erst im August 2016 einen VW Touran mit dem vom Abgasskandal betroffenen Dieselmotor des Typs EA 189 als Gebrauchtwagen gekauft hatte. Das OLG Koblenz hatte seine Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht darlegen können, warum er trotz der Ad-hoc-Meldung von VW vom 22. September 2015 und der Berichterstattung in den Medien auch im August 2016 noch keine Kenntnis vom Abgasskandal gehabt haben soll. Bis zum August 2016 habe VW alles getan, um zu verhindern, dass ein Käufer in Unkenntnis der Abgasmanipulationen ein Fahrzeug mit dem Motor EA 189 erwirbt. Zumindest im Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer könne VW ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten mehr angelastet werde, so das OLG Koblenz.

Andere Gerichte nehmen VW bei einem Autokauf nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen allerdings nicht aus der Verantwortung. Sogar am selben Gerichtsstandort kann die Rechtsprechung unterschiedlich sein. So entschied ein anderer Senat das OLG Koblenz in zwei Fällen bei Autokäufen in den Jahren 2016 und sogar noch 2017, dass VW nach wie vor schadensersatzpflichtig ist. Auch das OLG Oldenburg hat entschieden, dass VW weiterhin zum Schadensersatz verpflichtet ist. „In einem bemerkenswerten Urteil vom 16. Januar 2020 ging es sogar noch einen Schritt weiter. Es entschied, dass VW völlig unabhängig von einer möglichen Kenntnis des Käufers schadensersatzpflichtig sei. Denn für die Frage der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sei auf das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abzustellen. Durch nachträgliche Änderungen oder Mitteilungen lasse sich der Schaden nicht mehr beseitigen, urteilte das OLG Oldenburg in einem Verfahren zum Aktenzeichen 14 U 166/19“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der BGH wird nun für mehr Klarheit sorgen. Wichtig wird seine Entscheidung auch für Verbraucher sein, die sich zwar am Musterverfahren gegen VW beteiligt, aber kein Vergleichsangebot erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug nach dem 31.12.2015 erworben haben.

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Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.