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VW Abgasskandal: BGH positioniert sich verbraucherfreundlich

Der Bundesgerichtshof hat sich im VW-Dieselskandal erneut verbraucherfreundlich positioniert. Mit Urteil vom 14.12.2021 stellte der BGH klar, dass auch dann Schadenersatzansprüche bestehen können, wenn das Auto vor Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft, aber erst danach vollständig bezahlt und abgeholt wurde (Az.: VI ZR 676/20).

In der Regel lassen sich im VW-Abgasskandal keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen, wenn das Auto erst gekauft wurde, nachdem die Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 aufgeflogen sind. In diesem Fall war die Ausgangslage allerdings nicht so eindeutig.

Der Kläger hatte im Sommer 2015 einen gebrauchten VW Caddy von einer Privatperson gekauft. Dabei leistete er zunächst nur eine geringe Anzahlung. Beide Parteien einigten sich darauf, dass das Auto erst im Oktober 2015 übergeben und dann auch die Restzahlung fällig wird. Dazwischen wurde im Herbst 2015 der Dieselskandal bekannt, von dem auch der VW Caddy betroffen war.

Der Kläger erfüllte den Kaufvertrag trotzdem. Er holte den Pkw Mitte Oktober 2015 ab und zahlte den restlichen Kaufpreis.

In der Folge ließ er das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Dabei argumentierte er, dass er das Auto bereits im Juli 2015 gekauft habe, auch wenn der den Kaufvertrag erst bei Übergabe des Fahrzeugs im Oktober unterschrieben habe.

Das OLG Braunschweig wies die Klage zurück. Der Kaufvertrag sei zwar bereits im Juli geschlossen worden, die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte jedoch erst rund drei Wochen nach Bekanntwerden des Abgasskandals. Daher hätte der Kläger Kenntnis von den Abgasmanipulationen haben können und es fehle an einem sittenwidrigen Verhalten von VW.

Der BGH sah dies jedoch anders. Demnach sei es unerheblich, ob der Kläger bei der Übergabe des Fahrzeugs von den Manipulationen gewusst habe. Denn den Kaufvertrag hatte er bereits zuvor abgeschlossen und musste daher auch den ausstehenden Kaufpreis begleichen. Der Schaden sei dem Kläger schon durch den Abschluss des Kaufvertrags entstanden und nicht erst durch die Erfüllung der vertraglichen Pflichten, führten die Karlsruher Richter aus. Dem Kläger könnten daher Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen, so der BGH und verwies den Fall an das OLG Braunschweig zurück.

„Nachdem in der Zwischenzeit der BGH entschieden hat, dass VW sich im Dieselskandal grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat, dürfte das OLG Braunschweig dem Kläger nun wohl Schadenersatz zusprechen“, so Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Schadenersatzansprüche können im VW-Abgasskandal in vielen Fällen nach wie vor geltend gemacht werden, da die Verjährung gemäß § 852 BGB erst zehn Jahre nach Kauf des Autos eintritt.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.