Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 können weiterhin geltend gemacht werden. Wie schon mehrere Gerichte zuvor, hat auch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 17.11.2021 bestätigt, dass geschädigte Kunden des VW-Konzerns Anspruch auf den sog. Restschadenersatz nach § 852 BGB haben. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach dem Kauf des Autos.
In dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth ging es um einen Audi Q5, den der Kläger 2013 als Neuwagen gekauft hatte. Im Herbst 2015 flog der VW-Abgasskandal auf von dem Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Dieselmotor EA 189 betroffen waren. Der Audi Q5 des Klägers gehörte dazu.
Der Kläger machte erst 2021 Schadenersatzansprüche geltend und hatte sich auch zuvor nicht an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt. Erwartungsgemäß berief sich VW auf die Verjährung der Ansprüche. Das nutze dem Autobauer unterm Strich jedoch nichts.
Grundsätzlich habe der Kläger Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Dieser Anspruch sei allerdings inzwischen verjährt, räumte das Gericht ein. Der Kläger habe aber immer noch Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 852 BGB. Danach muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden auch ersetzen. Dieser Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren, stellte das LG Nürnberg-Fürth klar. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger nach dem Urteil die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
So wie das LG Nürnberg-Fürth haben neben zahlreichen Landgerichten auch die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz, Oldenburg, Stuttgart, Düsseldorf und Köln entschieden, dass im Abgasskandal der sog. Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht.
„Wer vom Abgasskandal betroffen ist, seine Schadenersatzansprüche aber bisher noch nicht geltend gemacht, kann sein Recht also immer noch durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Dass VW sich durch die Abgasmanipulationen schadenersatzpflichtig gemacht hat, hat der BGH bereits im Mai 2020 entschieden.
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