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VW Abgasskandal EA 288 - OLG Düsseldorf erhöht Druck auf VW

09.03.2021

VW stellt Schadenersatzklagen im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 gerne als chancenlos dar. Die Realität sieht allerdings aus. Nachdem bereits zahlreiche Landgerichte geschädigten Verbrauchern bei Dieselfahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor EA 288 Schadenersatz zugesprochen haben, gerät VW auch an den Oberlandesgerichten unter Druck.

So hat das OLG Köln mit Versäumnisurteil vom 19. Februar 2021 VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei einem Fahrzeug mit dem Motor EA 288 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 19 U 151/20). Die Revision hat das OLG Köln nicht zugelassen. Wenige Tage zuvor, am 16. Februar 2021, hatte das OLG Düsseldorf in einem Beschluss bereits deutlich gemacht, dass es eine Haftung von VW wegen Abgasmanipulationen beim Motor EA 288 für denkbar hält (Az.: 23 U 159/20).

Der Kläger in den Fall vor dem OLG Düsseldorf hat Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend gemacht und dazu auszugsweise ein internes Dokument mit der Überschrift  „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ vorgelegt. 

Aus diesen Unterlagen könne sich eine Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ergeben, stellte das OLG Düsseldorf klar. Bislang sei VW dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend entgegengetreten, so das Gericht und forderte den Autobauer zur Stellungnahme auf. Wenn VW den Vorwurf nicht entkräften kann, bahnt sich eine weitere Verurteilung durch ein Oberlandesgericht an.

Der Motor EA 288 ist der Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189. Er wird bei Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Seat und Skoda bis 2 Liter Hubraum verwendet.

Auch bei diesem Motor gerät VW wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen unter Druck. Rückenwind für Schadenersatzklagen geschädigter Autokäufer kommt auch vom Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hat am 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie im Straßenverkehr zu einem höheren Emissionsausstoß führen. Ausnahmen seien nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig. Funktionen, die den Motor vor Verschleiß oder Verschmutzung schützen sollen, zählen nicht zu den zulässigen Ausnahmen. „Nach dieser Rechtsprechung sind auch Thermofenster die bei zahlreichen Diesel-Fahrzeugen und auch beim Motor EA 288 verwendet werden, unzulässige Abschalteinrichtungen. Damit steigen die Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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