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VW Caddy EA 288 - LG Gießen spricjht Schadenersatz zu

Das Landgericht Gießen hat im Abgasskandal dem Käufer eines VW Caddy Schadenersatz zugesprochen (Az.: 9 O 242/23) . Das Besondere: In dem VW Caddy ist der Dieselmotor des Typs EA 288 und damit das Nachfolgemodell des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189 verbaut. Das LG Gießen kam mit aktuellem Urteil zu der Überzeugung, dass VW auch hier eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den VW Caddy 2.0 TDI im August 2015 als Gebrauchtwagen zum Preis von rund 21.000 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Motor des Typs EA 288 ausgestattet. Bei der Abgasreinigung kommt ein Thermofenster zum Einsatz. Außerdem war die sog. Fahrkurvenerkennung verbaut, die aber zwischenzeitlich entfernt wurde. Die Fahrkurvenerkennung kann anhand verschiedener Parameter erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. „Wird diese Funktion dazu genutzt, den Emissionsausstoß im Prüfmodus zu reduzieren, während er unter normalen Betriebsbedingungen steigt, kann von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das LG Gießen stellte fest, dass in dem VW Caddy unstreitig die Fahrkurvenerkennung zum Einsatz kam. Es sei Sache von VW zu beweisen, dass die Abschalteinrichtung zulässig ist. Da VW die Fahrkurvenerkennung inzwischen aus dem Fahrzeug entfernt hat, könne nicht mehr überprüft werden, ob sie zulässig war. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, folgte das LG Gießen der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21).

Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass VW den Käufer durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf großen Schadenersatz, sprich der vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags. Da VW aber zumindest fahrlässig gehandelt habe, habe der Kläger gemäß der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Dieser liegt laut BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das LG Gießen bezifferte ihn auf 10 Prozent, also rund 2.100 Euro.

„Die Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, zeigt Wirkung. Verschiedene Gerichte haben den geschädigten Autokäufern bereits Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zugesprochen. Je nach Abschalteinrichtung können aber auch Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).