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VW Caddy EA 288 - LG Gießen spricjht Schadenersatz zu

Das Landgericht Gießen hat im Abgasskandal dem Käufer eines VW Caddy Schadenersatz zugesprochen (Az.: 9 O 242/23) . Das Besondere: In dem VW Caddy ist der Dieselmotor des Typs EA 288 und damit das Nachfolgemodell des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors EA 189 verbaut. Das LG Gießen kam mit aktuellem Urteil zu der Überzeugung, dass VW auch hier eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den VW Caddy 2.0 TDI im August 2015 als Gebrauchtwagen zum Preis von rund 21.000 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist mit dem Motor des Typs EA 288 ausgestattet. Bei der Abgasreinigung kommt ein Thermofenster zum Einsatz. Außerdem war die sog. Fahrkurvenerkennung verbaut, die aber zwischenzeitlich entfernt wurde. Die Fahrkurvenerkennung kann anhand verschiedener Parameter erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. „Wird diese Funktion dazu genutzt, den Emissionsausstoß im Prüfmodus zu reduzieren, während er unter normalen Betriebsbedingungen steigt, kann von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das LG Gießen stellte fest, dass in dem VW Caddy unstreitig die Fahrkurvenerkennung zum Einsatz kam. Es sei Sache von VW zu beweisen, dass die Abschalteinrichtung zulässig ist. Da VW die Fahrkurvenerkennung inzwischen aus dem Fahrzeug entfernt hat, könne nicht mehr überprüft werden, ob sie zulässig war. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, folgte das LG Gießen der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21).

Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass VW den Käufer durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf großen Schadenersatz, sprich der vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags. Da VW aber zumindest fahrlässig gehandelt habe, habe der Kläger gemäß der Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Dieser liegt laut BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Das LG Gießen bezifferte ihn auf 10 Prozent, also rund 2.100 Euro.

„Die Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023, nach der Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen, zeigt Wirkung. Verschiedene Gerichte haben den geschädigten Autokäufern bereits Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zugesprochen. Je nach Abschalteinrichtung können aber auch Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bestehen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Aktuelles

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Golf mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (Az. 3 U 60/22) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das OLG kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises hat. Schadenersatz schon bei Fahrlässigkeit 

Unter dem Code 23M7 wurden Halter eines VW Touareg bereits im Herbst 2024 aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. Nun werden sie offenbar erneut angeschrieben, damit sie dem Rückruf nachkommen und das Software-Update installieren lassen. 

Bereits im August 2024 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf unter dem Code 23M5 für Modelle des VW Amarok veröffentlicht. In den vergangenen Tagen haben betroffene Fahrzeughalter erneut Post vom KBA erhalten und werden aufgefordert, dem Rückruf zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Anderenfalls drohe die Zwangsstillegung des Fahrzeugs.

Halter eines VW T5 erhalten derzeit vermehrt Post vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Inhalt ist die erneute Aufforderung dem Rückruf unter dem Code 23M4 zu folgen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Stilllegung des Fahrzeugs droht, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung.